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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 539/07
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- 21. November 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kempten (Allgäu) vom 24. Juli 2007 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
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- stahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie
- wegen Verschaffens von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
- Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
- keinen Erfolg.
- Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der Rechtsanwalt
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- S.
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- die Behinderung von Rechtsanwalt E.
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- , der sich als Wahlverteidiger
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- legitimiert hatte, behauptet, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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- Dazu trägt er vor, Rechtsanwalt E.
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- habe mit Schriftsatz vom 9. Juli
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- 2007 dem Landgericht seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das
- Gericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt E.
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- danach eine Ladung zu den
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- Hauptverhandlungsterminen vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen.
- Weiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli
- 2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen.
- Dem Hauptverhandlungsprotokoll sei zu entnehmen: "Es wurde bekannt gegeben, dass der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt E.
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- , sein Mandat niedergelegt
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- hat".
- Dieser Vortrag ist unvollständig und daher - zumindest - irreführend. Tat-
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- sächlich liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerklärung der
- Staatsanwaltschaft Kempten belegter - Verfahrensgang zugrunde.
- Am 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer die Haupt-
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- verhandlung auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt
- S.
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- als Pflichtverteidiger bestellt. Fünf Tage danach, mit Schriftsatz vom
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- 9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt E.
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- seine Beauftragung als Wahlverteidiger
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- an. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die Hauptverhandlungstermine ergaben - zur Einsicht für einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die
- Akten zurück. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli
- 2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli
- 2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren
- Fax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er "aus Gründen, die nicht in der Sache
- selbst liegen", das Mandat niedergelegt habe.
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- Damit hat Rechtsanwalt S.
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- wesentliche Umstände verschwiegen,
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- die - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrüge unerlässlich waren. Das gilt zumindest für den Umstand, dass die
- Mandatsanzeige erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des
- Terminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung und die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein
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- vollständiger Vortrag dieses leicht überschaubaren Sachverhalts hätte - was
- unschwer zu erkennen ist - seiner Rüge den Boden entzogen. Eine Verfahrensrüge, die auf einem derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt
- wird, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. EGMR NJW 2007, 2097) und daher unzulässig.
- Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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- StPO.
- Nack
-
- Wahl
- Hebenstreit
-
- Kolz
- Graf
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