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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 534/00
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- 9. August 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:
- Der Antrag der Angeklagten vom 28. Juni 2001 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 14. Februar 2001 wird abgelehnt.
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- Gründe:
- Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte
- keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte
- nicht gehört worden wäre.
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- Soweit der Senat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen
- beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität im Wege des Freibeweises geprüft hatte, ist dies ausschließlich anhand
- von Unterlagen erfolgt, die bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren; weitere Beweise wurden nicht erhoben.
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- Zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist die Anwesenheit
- des Verteidigers freibeweislich anhand des von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Protokolls der Hauptverhandlung und der in der Zuschrift des Generalbundes-
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- anwalts vom 5. Dezember 2000 genannten und der Beschwerdeführerin mitgeteilten dienstlichen Erklärungen geprüft worden. Weitere Stellungnahmen
- hatte der Senat nicht eingeholt.
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- Schäfer
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- Nack
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- Schlucke-
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- bier
- Hebenstreit
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- Schaal
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