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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 503/07
- vom
- 19. Februar 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Betruges u.a.
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- hier: Adhäsionsantrag des J.
- Adhäsionsantrag des D.
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- M.
- W.
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- vom 22. Dezember 2007,
- vom 4. Januar 2008
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlossen:
- Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des J.
- M.
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- vom 22. Dezember 2007 und des D.
-
- W.
-
- vom 4. Januar
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- 2008 wird abgesehen.
- Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der An-
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- 1
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- geklagten verworfen.
- Die Adhäsionsanträge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon
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- 2
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- deshalb unzulässig. Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der
- Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden,
- soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH
- NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher
- war
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- die
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- Antragstellung
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- im
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- Revisionsverfahren
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- hier
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- verspätet
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- (vgl.
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- Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf
- an, dass die Antragsschriften auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen
- offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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- -3-
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- Von einer Entscheidung über die Anträge war daher gemäß § 406 Abs. 1
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- 3
-
- Satz 3 StPO abzusehen. Über die Kosten hat der Senat nach billigem Ermessen entschieden (vgl. § 472a Abs. 2 StPO).
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
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- Boetticher
- Elf
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