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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 499/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 13. Dezember 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten R.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 – auch soweit es die Angeklagten Ra.
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- und G.
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- betrifft - im Schuldspruch dahin geän-
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- dert, daß die gegen die Angeklagten Ra. , G.
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- und R.
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- ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten R.
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- wird ver-
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- worfen.
- Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten R.
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- wegen schweren Raubes in
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- Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen
- Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
- Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat
- keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November
- 2001 ausgeführt:
- “Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen. § 239
- StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB verdrängt (vgl. Tröndle/Fischer StGB
- 50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon berührt sein könnte, wird der Senat ausschließen können. Die beantragte Berichtigung
- des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten
- Ra.
-
- und G.
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- zu erstrecken sein (BGH NStZ 1997, 379)”.
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- Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten
- R.
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- , die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ra.
-
- und G.
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- zu er-
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- strecken ist, läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß
- das Landgericht bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei
- Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
-
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
-
- Boetticher
- Hebenstreit
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