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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 491/11
  4. vom
  5. 11. Oktober 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stuttgart vom 4. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit dem
  18. gesondert verfolgten M.
  19. gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  20. Sie wird von den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung getragen. Nach den Feststellungen führten beide Angeklagten in
  21. einem vom Angeklagten B.
  22. angemieteten und von M.
  23. gelenk-
  24. ten Pkw 27,04 kg Haschisch mit sich, das sie gewinnbringend an einen Abnehmer veräußern wollten (UA S. 6). Das Eigeninteresse des Angeklagten
  25. B.
  26. am Taterfolg ergab sich aus einem ihm für eine Tatbeteiligung von
  27. -3-
  28. M.
  29. versprochenen Schuldenerlass von mindestens 860 Euro (UA S. 5).
  30. Den Umstand, dass M.
  31. Angeklagte B.
  32. „die treibende Kraft des Geschäfts war“ und der
  33. im Verhältnis zu diesem einen geringeren Tatbeitrag
  34. leistete, hat das Landgericht erkennbar in seine Wertung einbezogen (UA
  35. S. 12).
  36. Nack
  37. Rothfuß
  38. Graf
  39. Hebenstreit
  40. Jäger