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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 491/11
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- 11. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 4. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit dem
- gesondert verfolgten M.
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- gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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- Sie wird von den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung getragen. Nach den Feststellungen führten beide Angeklagten in
- einem vom Angeklagten B.
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- angemieteten und von M.
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- gelenk-
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- ten Pkw 27,04 kg Haschisch mit sich, das sie gewinnbringend an einen Abnehmer veräußern wollten (UA S. 6). Das Eigeninteresse des Angeklagten
- B.
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- am Taterfolg ergab sich aus einem ihm für eine Tatbeteiligung von
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- M.
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- versprochenen Schuldenerlass von mindestens 860 Euro (UA S. 5).
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- Den Umstand, dass M.
- Angeklagte B.
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- „die treibende Kraft des Geschäfts war“ und der
- im Verhältnis zu diesem einen geringeren Tatbeitrag
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- leistete, hat das Landgericht erkennbar in seine Wertung einbezogen (UA
- S. 12).
- Nack
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- Rothfuß
- Graf
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- Hebenstreit
- Jäger
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