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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 472/94
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- 10. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen:
- Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom
- 18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen
- von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der
- Senat durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig.
- Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung
- aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher
- nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener
- Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
- Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann
- der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese
- unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.
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- BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
- Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der
- weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat
- er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch
- noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG
- die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.
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- Schäfer
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- Boetticher
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- Schluckebier
- Hebenstreit
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