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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 442/07
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- 20. November 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2007 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
- Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit
- trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
- dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
- b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
- dass der Angeklagte
- - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen Fällen
- - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84
- tatmehrheitlichen Fällen
- - der Verbreitung pornografischer Schriften
- - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen Fällen
- - des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
- - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
- tatmehrheitlichen Fällen
- - des Besitzes kinderpornografischer Schriften
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- - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen
- schuldig ist.
- 2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren
- entstandenen notwendigen Auslagen.
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- Gründe:
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- 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
- "Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem Angeklagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und
- dem 27. Dezember 2003 durch drei selbständige Handlungen pornographische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der
- Fassung vom 13. November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses
- Tatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
- eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November
- 1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin
- beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5
- StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die
- ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin
- noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren
- gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Ge-
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- schädigten
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- S.
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- vom 28. März 2006 eingeleitet worden. Ein
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- Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor."
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- Dem schließt sich der Senat an.
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- Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
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- Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen
- bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch
- verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte
- Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jedenfalls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten angesichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich
- höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht.
- 2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349
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- 5
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- Abs. 2 StPO).
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- Kolz
-
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- Graf
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