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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 442/00
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- 22. November 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Untreue u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mannheim vom 17. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat zu den Ablehnungsrügen:
- 1. Das Landgericht hat drei Ablehnungsanträge des Angeklagten als unzulässig behandelt, weil die dafür vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung
- eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet seien (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
- Das begegnet hier hinsichtlich der abgelehnten berufsrichterlichen Beisitzerinnen sowie im Blick auf das zweite und dritte Ablehnungsgesuch gegen den
- Vorsitzenden der Strafkammer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
- wohl aber, soweit der Vorsitzende der Strafkammer bereits mit Schriftsatz vom
- 15. Juni 2000 abgelehnt worden war.
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß solche zur Ablehnung herangezogenen Umstände, die aus zwingenden rechtli-
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- chen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet
- sind, zur Unzulässigkeit der Ablehnung führen. Eine völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl.
- BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311). Hier liegt auf
- der Hand, daß die benannten Ablehnungsgründe die Ablehnung der berufsrichterlichen Beisitzerinnen nicht zu begründen vermochten. Gleiches gilt für
- die gegen den Vorsitzenden mit den beiden Folgeablehnungen geltend gemachten weiteren Gründe. Namentlich die Auffassung, es bedürfe bei der Angabe des Betreffs eines Strafverfahrens neben dem Vor- und Zunamen des
- Beschuldigten sowie der Benennung eines der in Rede stehenden Delikte der
- Hinzufügung der Anrede "Herr" sowie der Berufsbezeichnung, geht fehl; darauf
- eine Richterablehnung stützen zu wollen, ist abwegig. Ebensowenig ist die
- Mitwirkung an der Entscheidung über die für unzulässig erachteten ersten beiden Ablehnungsgesuche für sich genommen als Ablehnungsgrund geeignet;
- das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese rechtliche
- Bewertung hinsichtlich des ersten gegen den Strafkammervorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend war (vgl. für den Fall einer unzutreffenden Rechtsauffassung BGH NStZ 1999, 311).
- 2. Hinsichtlich der gegen den Vorsitzenden der Strafkammer im ersten
- Ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen Umstände, auf die dessen
- Ablehnung gestützt wurde, fehlte der Begründung nicht von vornherein die
- Eignung zur Ablehnung. Insoweit kann der Fall dem Fehlen einer Begründung
- nicht gleicherachtet werden. Die verfahrensleitenden Maßnahmen und die Behandlung von Anliegen des Verteidigers, auf die das Gesuch im wesentlichen
- gestützt war, vermögen unter bestimmten Umständen in ihrer Summe sehr wohl
- die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das mag etwa dann gelten,
- wenn ein nachvollziehbarer Grund für sie jeweils nicht erkennbar wäre. Es
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- kommt bei der Bewertung also stets auf die prozedurale Lage an. Das ist dann
- aber eine Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrages.
- Der bezeichnete Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 3 StPO). Denn das Ablehnungsgesuch war jedenfalls sachlich nicht begründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen (vgl. BGHSt 23, 265 ff.). Diese Prüfung ergibt, daß der
- Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund hatte,
- an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu
- zweifeln. Die Umstände, auf die das erste Ablehnungsgesuch gestützt war, finden - soweit sie sich als ablehnungsgeeignet erweisen - in der dienstlichen
- Äußerung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2000 ihre Erläuterung und Erklärung.
- Auch die vom Vorsitzenden in seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 an den
- Verteidiger Rechtsanwalt P.
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- geäußerte Besorgnis, dessen Schreiben vom
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- 8. Juni 2000 "könnte geeignet erscheinen, die Annahme zu begründen, daß es
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- lediglich um eine Verfahrensverzögerung" gehe, lag hier angesichts des Vorlaufs nicht neben der Sache. Nichts anderes ergibt sich insoweit, wenn die
- rechtlich unzutreffende Beurteilung des ersten, gegen den Vorsitzenden gerichteten Gesuchs als unzulässig mit in Betracht gezogen wird.
- Schäfer
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- Schaal
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