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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 423/17
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- 21. März 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum Bankrott u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR423.17.0
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am
- 21. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur vorsätzlichen
- Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzverschleppung), Anstiftung
- zum Bankrott sowie Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
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- Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen
- Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat auf die
- Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4
- StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Im Fall II. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung verurteilt und den Strafrahmen des
- § 15a Abs. 4 InsO gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Fall III.
- der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Anstiftung zum
- Bankrott schuldig gesprochen und ist von dem nicht gemilderten Strafrahmen
- des § 283 Abs. 1 StGB ausgegangen. In den unter IV. der Urteilsgründe zusammengefassten zwei Fällen (Beiseiteschaffen von Fahrzeugen und Gerätschaften aus dem Vermögen der M.
- nicht revidierenden Mitangeklagten Ma.
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- GmbH und aus dem Vermögen des
- ) hat das Landgericht den Ange-
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- klagten jeweils wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt und den Strafrahmen des
- § 283 Abs. 1 StGB jeweils gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert.
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- 2. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens in allen Fällen die (weitere) Strafrahmenverschiebung nach § 28
- Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gezogen. Dies begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
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- a) Die Vorschrift des § 15a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 InsO enthält ein echtes
- Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher nur die Person
- sein, die die Sondereigenschaft als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person oder als deren Abwickler besitzt (BGH, Urteile vom 6. Mai
- 1960 – 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 281 f. zu § 84 Abs. 1 GmbHG aF und vom
- 10. Mai 2000 – 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 zu § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3
- GmbHG; Hohmann in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 15a InsO
- Rn. 96 f.). Bei dieser Pflichtenstellung handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (Reinhart in Graf/Jäger/Wittig,
- Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 15a InsO Rn. 8; Klöhn in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 15a Rn. 337; siehe auch BGH aaO, BGHSt
- 46, 62, 64 zu § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GmbHG).
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- b) Auch bei der gemäß § 283 Abs. 1 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f. Rn. 9
- und vom 8. September 1994 – 1 StR 169/94 Rn. 11; Radtke/Petermann in
- Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 80; Reinhart in Graf/Jäger/
- Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 283 StGB Rn. 75; Fischer,
- StGB, 65. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl.,
- § 283 Rn. 25 mwN).
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- c) Hinsichtlich Fall III. der Urteilsgründe (Anstiftung zum Bankrott) war für
- den Angeklagten, der die Pflichtenstellung als Schuldner nicht innehatte, der
- Strafrahmen zwingend gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
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- d) Aber auch in den Fällen II. und IV. der Urteilsgründe (Beihilfe zur Insolvenzverschleppung und Beihilfe zum Bankrott) war vorliegend die weitere, in
- § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung in Betracht
- zu ziehen. Bei einem Gehilfen, der – wie der Angeklagte – im Zeitpunkt der
- Gehilfenhandlung nicht selbst die Sondereigenschaft als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person (Fall II. der Urteilsgründe) und die besondere Pflichtenstellung als Schuldner innehatte (Fall IV. der Urteilsgründe),
- ist die Strafe nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, es sei denn, das
- Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Sondereigenschaft Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975
- – 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vom 22. April 1988 – 2 StR 111/88, BGHR
- StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; vom 1. März 2005 – 2 StR 507/04, NStZ-RR
- 2006, 109; vom 26. November 2008 – 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102 und
- vom 27. Januar 2015 – 4 StR 476/14, wistra 2015, 146). Hier belegen die Urteilsausführungen hinsichtlich der Fälle II. und IV. der Urteilsgründe, dass das
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- Landgericht die Art und Weise des Tatbeitrags zum Anlass genommen hat, den
- Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen (UA S. 55, 59). Die weitere
- Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden
- müssen.
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- 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen, auf die
- das Landgericht erkannt hat, auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruhen.
- Aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die Strafzumessungstatsachen, die das Landgericht festgestellt hat,
- werden allerdings von den dargelegten Rechtsfehlern, die bloße Wertungsfehler sind, nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind zulässig.
- Raum
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- Jäger
- Radtke
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- Cirener
- Hohoff
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