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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 412/01
  4. vom
  5. 29. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Bankrotts u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
  11. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
  12. 5. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  13. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
  14. Gründe:
  15. Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der
  16. Kostenbeamte beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG zu
  17. Recht Gebühren in Höhe von
  18.       !"#%$ !&')(&'*+,
  19. Höhe dieser Gebühren ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der vorbehaltenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Verbindung mit Ziffern 6130 und
  20. 6110 b GKG-KV.
  21. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 3 GKG bestehen
  22. nicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor.
  23. Insofern verkennt der Erinnerungsführer bereits, daß seine Schuld hinsichtlich
  24. eines Vergehens nach § 130b Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 130a, 177a
  25. HGB seit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. März 2001 in Verbindung mit dem Beschluß des Senats vom 7. Februar 2002 rechtskräftig festgestellt ist. Insoweit hatte seine Revision allein bezüglich des Strafausspruches
  26. Erfolg, im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. Daß das Landgericht
  27. -3-
  28. nach Zurückverweisung der Sache wegen dieser Tat eine Verwarnung mit
  29. Strafvorbehalt ausgesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Wird
  30. nach Ablauf der Bewährungszeit der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen
  31. Strafe verurteilt, läßt dies seine Schuld, die Voraussetzung jeder Verwarnung
  32. mit Strafvorbehalt ist, nicht nachträglich entfallen. Der Täter bleibt lediglich unbestraft (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 59 Rdn. 1).
  33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
  34. Nack
  35. Schluckebier
  36. Hebenstreit
  37. Kolz
  38. Elf