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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 382/08
  4. vom
  5. 13. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  15. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs.
  17. 1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten
  18. - einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten
  19. hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand,
  20. dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.
  21. -3-
  22. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  23. Nack
  24. Wahl
  25. Graf
  26. Hebenstreit
  27. Sander