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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 382/08
- vom
- 13. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs.
- 1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten
- - einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten
- hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand,
- dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.
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- -3-
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Nack
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- Wahl
- Graf
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- Hebenstreit
- Sander
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