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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 371/09
- vom
- 5. August 2009
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer
- und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse,
- ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.
- Nack
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- Hebenstreit
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