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823 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 371/09
  4. vom
  5. 5. August 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
  12. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
  14. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  16. Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer
  17. und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse,
  18. ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.
  19. Nack
  20. Kolz
  21. Elf
  22. Hebenstreit
  23. Jäger