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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 369/08
- vom
- 12. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des
- Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der
- Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet
- verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Nack
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- Wahl
- Graf
-
- Elf
- Sander
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