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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 1 StR 366/01
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- vom
- 25. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I
- vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
- Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der Mittäter K.
- haben den Geschädigten B.
- genötigt, dem Mittäter
- K.
- 3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgiftlieferung des K.
- nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtums
- des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des K.
- gegen
- den Geschädigten mußte sich das Landgericht nicht intensiver als geschehen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs
- gegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur die
- Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem Erpressungsvorsatz entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht
- 7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forderung des K.
- berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem
- Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern, daß es hier keiner weiteren
- Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01; zu
- einem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektiven
- Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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