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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 366/01
  4. vom
  5. 25. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I
  11. vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
  12. Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
  13. Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Ergänzend bemerkt der Senat:
  15. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der Mittäter K.
  16. haben den Geschädigten B.
  17. genötigt, dem Mittäter
  18. K.
  19. 3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgiftlieferung des K.
  20. nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtums
  21. des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des K.
  22. gegen
  23. den Geschädigten mußte sich das Landgericht nicht intensiver als geschehen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs
  24. gegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur die
  25. Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem Erpressungsvorsatz entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht
  26. 7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forderung des K.
  27. berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem
  28. Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern, daß es hier keiner weiteren
  29. Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01; zu
  30. einem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektiven
  31. Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).
  32. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  33. Schäfer
  34. Hebenstreit
  35. Nack
  36. Schaal
  37. Kolz