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745 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 346/09
  4. vom
  5. 5. August 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof
  11. vom 2. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  12. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  13. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  15. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Wegen der Abfassung von Urteilsgründen wird auf BGH NStZ 1998, 51
  18. hingewiesen.
  19. Nack
  20. Wahl
  21. Elf
  22. Kolz
  23. Graf