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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 346/09
- vom
- 5. August 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof
- vom 2. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Wegen der Abfassung von Urteilsgründen wird auf BGH NStZ 1998, 51
- hingewiesen.
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