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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 305/00
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- 3. August 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall II 1. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
- entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der
- Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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- Gründe:
- Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen
- sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß
- entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. zutreffend ausgeführt:
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- ”Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen
- mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist
- (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tatzeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn
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- -3-
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- nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt
- schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des
- § 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3
- Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Vernehmung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur
- Unterbrechung der Verjährung geeignet war."
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- Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt
- nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
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