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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 299/02
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- 27. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange
- Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat,
- schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen ist
- jedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallgestaltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der
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- Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu
- bestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nicht
- vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ
- 1999, 313 m.w.Nachw.).
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