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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 298/03
  4. vom
  5. 26. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Karlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom
  18. 24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung der
  19. Akten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungsverfahren
  20. N.
  21. gegen
  22. die
  23. mutmaßlichen
  24. Mittäter
  25. B.
  26. und
  27. ). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhoben
  28. wurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von diesen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht angezeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungen
  29. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,
  30. welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen die
  31. möglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Ange-
  32. -3-
  33. klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefertigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichts
  34. anderes. Danach soll zwar
  35. N.
  36. als weiterer Beteiligter
  37. am Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tatverdacht gegen
  38. B.
  39. nicht erhärtete. Punkte, die gegen
  40. eine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nicht
  41. genannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen B.
  42. und N.
  43. , soweit sie bis zum
  44. 17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren gegen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbedarf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist dem
  45. Senat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.
  46. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.
  47. Nack
  48. Wahl
  49. Kolz
  50. Boetticher
  51. Hebenstreit