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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 298/03
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- 26. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Karlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom
- 24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung der
- Akten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungsverfahren
- N.
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- gegen
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- die
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- mutmaßlichen
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- Mittäter
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- B.
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- und
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- ). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhoben
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- wurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von diesen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht angezeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungen
- des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,
- welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen die
- möglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Ange-
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- klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefertigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichts
- anderes. Danach soll zwar
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- N.
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- als weiterer Beteiligter
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- am Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tatverdacht gegen
-
- B.
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- nicht erhärtete. Punkte, die gegen
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- eine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nicht
- genannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen B.
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- und N.
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- , soweit sie bis zum
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- 17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren gegen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbedarf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist dem
- Senat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.
- Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
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- Boetticher
- Hebenstreit
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