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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 292/11
- vom
- 14. Juli 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München II vom 28. Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Großbritannien erlittene Auslieferungshaft im
- Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Nack
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- Wahl
- Hebenstreit
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- Rothfuß
- Elf
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