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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 287/09
- vom
- 4. August 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- hier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den
- Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach
- dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen
- Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten
- entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und
- die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der
- Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007
- - 2 BvR 2578/06).
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- 2
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- Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine
- Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
- wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
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- 3
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- 2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
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- Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO waren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in
- diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten
- auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.).
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- Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisionsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen
- übergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter
- Berücksichtigung - „mit der gebotenen Sorgfalt“ - des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt“ ist, auch
- wenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung,
- als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte.
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- Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen
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- Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht
- (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.).
- Nack
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- Wahl
- Elf
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- Hebenstreit
- Sander
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