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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 283/16
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- 9. August 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR283.16.0
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2016 beschlossen:
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- 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
- der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg
- vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
- wegen verschiedener Diebstahlstaten, teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag
- und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil sind unzulässig.
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- 2
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- 1. Der am 29. April 2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die
- versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Landgerichts ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet
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- worden; er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur Einlegung der Revision betrug gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Urteilsverkündung. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend
- seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder
- nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 2016 sicher davon, dass seine Verteidigerin keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom
- Vorsitzenden des hiesigen Verfahrens in einer anderer Sache als Zeuge zu den
- verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich darauf
- hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er deshalb aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe
- rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis
- vom Fehlen der Revisionseinlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des
- § 45 Abs. 1 StPO zu laufen.
- 3
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- 2. Die am 29. April 2016 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) und war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1
- Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
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- -4-
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- 4
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- Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 8. August 2016 lag dem Senat zur
- Beratung vor.
- Graf
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- Cirener
- Mosbacher
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- Radtke
- Fischer
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