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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 160/05
  4. vom
  5. 1. Juni 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
  12. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  13. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  14. Gründe:
  15. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
  16. Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf
  17. Jahren. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
  18. der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Die Beweiswürdigung stützt sich maßgeblich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren.
  19. Der Schuldspruch basiert nach den schriftlichen Urteilsgründen u.a. auf
  20. der "Inaugenscheinnahme der Tatortfotos (Bl. 128 f.d.A.)" (UA S. 9). "Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten
  21. des Sachverständigen Dr. O.
  22. hauses S.
  23. , ärztlicher Direktor des Bezirkskranken-
  24. . Der Sachverständige hat den Angeklagten persönlich explo-
  25. riert und untersucht. Seine Untersuchungsergebnisse hat er in der Hauptver-
  26. -3-
  27. handlung ohne erkennbare Widersprüche oder Fehler vorgetragen. Es bestand
  28. kein Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen" (UA S. 10).
  29. Tatsächlich waren die Tatortfotos nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Auf deren Inaugenscheinnahme wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich verzichtet. Zum Zwecke der Vernehmungshilfe vorgehalten
  30. worden sein konnten die Aufnahmen nach dem Verhandlungsablauf - Zeugen
  31. wurden nicht gehört, zum eigentlichen Tatgeschehen ließ sich der Angeklagte
  32. nur pauschal ein - nicht. Der Sachverständige Dr. O.
  33. nahm an der
  34. Hauptverhandlung überhaupt nicht teil. Er war einen Tag zuvor abgeladen worden.
  35. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesen Verfahrensfehlern, auf der Bewertung der nicht erhobenen Beweise beruht, wenn
  36. auch der "umfassend" geständige Angeklagte "das Kerngeschehen ... durch
  37. seinen Anwalt als zutreffend im Sinne des Anklagevorwurfs eingeräumt" hat
  38. -4-
  39. (UA S. 9), ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 361) im Verlauf der Hauptverhandlung aus der Zusammenfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens von Dr. O.
  40. vom 25. April 2004 festgestellt wurde, daß die Vor-
  41. aussetzungen der §§ 20, 21, 63 nicht vorlägen und der Rechtsfolgenausspruch
  42. dem Antrag des damaligen Verteidigers entsprach. Daß die Strafkammer trotz
  43. der einschlägigen Vorstrafen § 66 StGB nicht erörterte, beschwert den Angeklagten nicht.
  44. Nack
  45. Wahl
  46. Hebenstreit
  47. Boetticher
  48. Graf