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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 160/05
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- 1. Juni 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
- Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf
- Jahren. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
- der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Die Beweiswürdigung stützt sich maßgeblich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren.
- Der Schuldspruch basiert nach den schriftlichen Urteilsgründen u.a. auf
- der "Inaugenscheinnahme der Tatortfotos (Bl. 128 f.d.A.)" (UA S. 9). "Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten
- des Sachverständigen Dr. O.
- hauses S.
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- , ärztlicher Direktor des Bezirkskranken-
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- . Der Sachverständige hat den Angeklagten persönlich explo-
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- riert und untersucht. Seine Untersuchungsergebnisse hat er in der Hauptver-
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- handlung ohne erkennbare Widersprüche oder Fehler vorgetragen. Es bestand
- kein Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen" (UA S. 10).
- Tatsächlich waren die Tatortfotos nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Auf deren Inaugenscheinnahme wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich verzichtet. Zum Zwecke der Vernehmungshilfe vorgehalten
- worden sein konnten die Aufnahmen nach dem Verhandlungsablauf - Zeugen
- wurden nicht gehört, zum eigentlichen Tatgeschehen ließ sich der Angeklagte
- nur pauschal ein - nicht. Der Sachverständige Dr. O.
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- nahm an der
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- Hauptverhandlung überhaupt nicht teil. Er war einen Tag zuvor abgeladen worden.
- Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesen Verfahrensfehlern, auf der Bewertung der nicht erhobenen Beweise beruht, wenn
- auch der "umfassend" geständige Angeklagte "das Kerngeschehen ... durch
- seinen Anwalt als zutreffend im Sinne des Anklagevorwurfs eingeräumt" hat
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- (UA S. 9), ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 361) im Verlauf der Hauptverhandlung aus der Zusammenfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens von Dr. O.
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- vom 25. April 2004 festgestellt wurde, daß die Vor-
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- aussetzungen der §§ 20, 21, 63 nicht vorlägen und der Rechtsfolgenausspruch
- dem Antrag des damaligen Verteidigers entsprach. Daß die Strafkammer trotz
- der einschlägigen Vorstrafen § 66 StGB nicht erörterte, beschwert den Angeklagten nicht.
- Nack
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- Wahl
- Hebenstreit
-
- Boetticher
- Graf
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