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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 157/01
- vom
- 8. Mai 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten K.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Passau vom 9. Januar 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten K.
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- wegen unerlaubten
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- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
- zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es
- den Verfall eines Geldbetrages angeordnet, der bei der Festnahme K.
-
- s
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- sichergestellt wurde. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
- 1. K.
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- bestellte in beiden Fällen bei seinem Lieferanten J.
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- Tschechien telefonisch jeweils 70 g Heroin. J.
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- in
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- ließ das Heroin von einem
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- Kurier nach Deutschland bringen. Von dem Mitangeklagten F.
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- ließ er
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- sich nach Deutschland fahren, übernahm hier das Heroin vom Kurier und über-
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- gab es sodann gegen Zahlung des Kaufpreises an K.
-
- . Bei der zweiten
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- Tat wurden die Beteiligen festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt.
- Das Heroin hatte in beiden Fällen einen Wirkstoffgehalt von 20 %.
- "K.
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- benötigte das Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiter-
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- verkauf, um mit diesem seinen Eigenkonsum finanzieren zu können." Von der
- ersten Lieferung erhielt der Fahrer K.
- Heroin verkaufte K.
-
- s 1 g als Entlohnung; weitere 4 g
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- für 500 DM. "Das restliche Heroin verbrauchte der
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- Angeklagte für sich, möglicherweise gab er weitere Teilmengen an andere Abnehmer ab."
- 2. Bei der ersten Lieferung hätte danach der für den Weiterverkauf bestimmte Anteil den Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid (vgl. BGHSt 32, 162) nicht erreicht. Eine derart geringe Handelsmenge mag zwar im Hinblick auf den Einkaufspreis von 3.500 DM (für 70 g)
- und den Verkaufspreis von 500 DM (für 4 g) eher fern liegen; so wäre nämlich
- der Eigenkonsum nicht zu finanzieren gewesen. Der Senat kann abweichende
- Feststellungen indes nicht selbst treffen. Entsprechendes gilt für die zweite Tat,
- zumal dort die in Aussicht genommene Handelsmenge nicht quantifiziert wurde.
- Bei dieser Aufteilung von Handels- und Eigenverbrauchsmenge hätte
- sich der Angeklagte jeweils eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.
- BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - 1 StR 443/00 -) in Tateinheit (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -; Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR
- 233/00 -) mit unerlaubtem Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
- schuldig gemacht. Der Erwerb (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) wird dabei vom
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- Verbrechenstatbestand des Besitzes verdrängt (BGH, Beschlüsse vom
- 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97 -; 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -).
- Dieser Rechtsfehler ergreift den Schuldspruch (vgl. BGH, Beschlüsse
- vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 479/99 -; 18. Juli 2000 - 4 StR 258/00 -; Urteil
- vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00 -). Da weitere Feststellungen im Hinblick
- auf eine größere Handelsmenge möglich erscheinen, muß der Schuldspruch
- aufgehoben werden.
- 3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, über die Anordnung der
- Einziehung bzw. des Verfalls des bei K.
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- sichergestellten Geldbetrages
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- zu befinden. Hätte es sich hierbei um nicht benötigtes restliches Kaufgeld gehandelt, käme nicht der Verfall, sondern die Einziehung in Betracht (vgl. BGH
- NStZ-RR 1997, 318). Zur Frage der Unterbringung nach § 64 StGB wird auf die
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
- Schäfer
-
- Nack
- Boetticher
-
- Wahl
- Schluckebier
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