|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 147/01
-
- BESCHLUSS
- vom
- 26. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Untreue u.a.
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß
- § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
-
- Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- Gründe:
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und
- Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
- sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
- hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt.
- Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
- Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
- Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständigungsgespräches, wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Angeklagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei
- Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht,
- ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von
-
- -3-
-
- zwei Jahren und sechs Monaten. Da für die Beteiligten eine Veränderung der
- für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es
- hier - trotz der Äußerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der
- vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises
- bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996,
- 1763).
- Schäfer
-
- Nack
- Boetticher
-
- Wahl
- Schaal
-
|