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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 145/04
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- 20. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kempten (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250
- Satz 1 StPO:
- Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel
- dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß
- § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
- Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des
- § 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines
- Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur
- durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl.
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- BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken
- (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe
- gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das
- Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das
- Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts,
- den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes
- hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung eines solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Beispielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit
- befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel
- im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich
- das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist
- eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten
- im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen
- angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder
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- das Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er
- hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als
- Zeugen nicht beantragt.
- Nack
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- Wahl
- Hebenstreit
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- Kolz
- Elf
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