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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 131/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 4. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- in nicht geringer Menge u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
- der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen Umstände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch
- hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache
- BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9
- bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und
- sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase
- des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;
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- vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und
- konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs
- 14/02).
- Schäfer
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- Wahl
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- Herr RiBGH Schluckebier
- befindet sich in Urlaub
- Schäfer
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- Kolz
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