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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 123/04
- vom
- 20. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bayreuth vom 20. November 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an
- den Nebenkläger bedarf es nicht, da das Landgericht Bayreuth mit
- Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt K.
- rechtswirksam gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt
- hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung
- von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003
- bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
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