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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 117/02
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- BESCHLUSS
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- 10. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
- Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen
- des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum Inhalt der Besprechungen zwischen E.
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- , einem Bekannten
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- des Angeklagten, mit den Zeugen H.
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- , C.
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- F.
-
- , S.
-
- ,
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- über die Vorbereitungen und die Tat-
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- durchführung durch den als Brandleger gewonnenen
- V.
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- tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur ver-
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- suchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen
- Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbesondere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit
- der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten
- S.
- V.
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- und C.
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- haben vor dem Brand dem Zeugen
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- das Lokal gezeigt. V.
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- Zeugen S.
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- hat dabei gegenüber dem
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- erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die
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- als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei „kein
- Problem, der Tür gebe er einen Tritt, dann sei sie offen“ (UA S.
- 33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß
- V.
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- die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtür mit
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- einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschädigungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung
- betreten hat.
- Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Tatausführung sowie der übrigen Gesamtumstände liegt
- es fern, die Lokalpächter Ci.
-
- und Ci.
-
- -W.
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- – die im
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- Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu
- erwarten hatten – könnten ein Interesse daran gehabt haben,
- die Windfangtür nicht sorgfältig zu verschließen, um dem
- Brandleger V.
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- den Zutritt zum Lokal zu verschaffen. Je-
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- denfalls lassen die Urteilsgründe, mit denen die Strafkammer
- jede Beteiligung der Lokalpächter an der Brandlegung ausgeschlossen hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
- Schäfer
-
- Kolz
-
- Nack
-
- Hebenstreit
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- Boetticher
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