Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

59 lines
2.3 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 111/03
  4. vom
  5. 12. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen:
  11. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
  12. dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Waldshut
  13. - Tiengen vom 17. Mai 2002 zuerkannte Entschädigung für
  14. Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten des
  15. Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
  16. Gründe:
  17. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1
  18. Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegründung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.
  19. 2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von
  20. heute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die
  21. sofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit
  22. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit
  23. die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der
  24. Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl.
  25. § 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landge-
  26. -3-
  27. richts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten
  28. (vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst
  29. ersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
  30. 3. Der Senat weist auf folgendes hin:
  31. Durch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitangeklagte M
  32. G.
  33. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung
  34. zuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige
  35. Beschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht)
  36. zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO
  37. Rdn. 13 m.N.).
  38. Nack
  39. Wahl
  40. Kolz
  41. Schluckebier
  42. Elf