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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 ARs 6/00
- vom
- 21. August 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
- hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2000 beschlossen:
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- Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - wird
- auf Seite 8 der Begründung in Absatz 2 Satz 1 wegen offensichtlichen Fassungsversehens wie folgt berichtigt und gefaßt:
- "Im Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung
- des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt: 'Die Nummer 3 lehnt sich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF)
- an, weil beide Fälle miteinander vergleichbar sind. ...' "
- Schäfer
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- Granderath
- Wahl
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- Nack
- Schluckebier
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