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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 159/07
  4. vom
  5. 7. Juli 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
  9. Richter Stöhr und Zoll
  10. beschlossen:
  11. Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai
  12. 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
  13. Gründe:
  14. I.
  15. 1
  16. Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen
  17. eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den
  18. Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom
  19. 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom
  20. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.).
  21. 2
  22. Mit der Anhörungsrüge rügt die Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Klägerin in der
  23. Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Privatgutachten Dr. von A.
  24. übergangen und deshalb das rechtliche
  25. Gehör verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenständige" Verletzung des
  26. -3-
  27. rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche
  28. kann nämlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von
  29. der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544
  30. Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - aaO, 924; BGH, Beschluss
  31. vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - aaO.)
  32. II.
  33. 3
  34. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der
  35. Klägerin umfassend berücksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzgerichte die Ausführungen des Privatgutachters Dr. A.
  36. beachtet
  37. haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssachverständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter
  38. diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht
  39. auf das Gerichtsgutachten gestützt hat, zumal sich der Privatgutachter nicht
  40. fallbezogen geäußert, sondern allgemeine Ausführungen zum Morbus-Sudeck
  41. -4-
  42. und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbarkeit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gegeben war.
  43. Müller
  44. Wellner
  45. Stöhr
  46. Diederichsen
  47. Zoll
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 25 O 430/03 OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2007 - 5 U 184/06 -