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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 148/04
  4. vom
  5. 26. Oktober 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 26. Oktober 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  15. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 3.588.388,76 € zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
  19. Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  20. erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  21. 2
  22. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der
  23. Grundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nach
  24. § 852 BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Arrestverfahrens beginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren
  25. rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91,
  26. - 3 -
  27. WM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder
  28. - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch
  29. nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass
  30. der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003
  31. - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).
  32. Dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutsch-
  33. 3
  34. land steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren
  35. rechtskräftig abgeschlossen und diese Urteile in Deutschland rechtskräftig anerkannt sind. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in Deutschland
  36. nicht mehr ergehen (Hk-ZPO/Dörner, § 328 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl.
  37. § 328 Rn. 36; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 328 Rn. 30).
  38. Sofern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über die
  39. 4
  40. Hauptsache ein weiteres Verfahren anhängig ist, ist dieses Verfahren für den
  41. Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann unerheblich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in Deutschland gemäß Art. 27 Nr. 5
  42. EuGVÜ nicht anerkannt werden dürfte. Dies ist nicht klärungsbedürftig und
  43. wurde vom Berufungsgericht zutreffend gesehen.
  44. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegt nicht
  45. 5
  46. vor.
  47. 6
  48. Die Berufung auf Verjährung kann zwar gegen Treu und Glauben verstoßen. Widersprüchliches Verhalten einer Partei lässt die Rechtsordnung jedoch grundsätzlich zu. Dieses ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch
  49. für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn
  50. besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen
  51. - 4 -
  52. (BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in
  53. diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines
  54. Vertrauenstatbestandes zutreffend verneint. Im Übrigen handelt es sich um eine
  55. Entscheidung im Einzelfall.
  56. 7
  57. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  58. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  59. Dr. Gero Fischer
  60. Raebel
  61. Lohmann
  62. Vill
  63. Dr. Detlev Fischer
  64. Vorinstanzen:
  65. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -