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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 183/05
  4. vom
  5. 24. Januar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
  9. durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
  10. Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
  13. Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen,
  14. weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
  15. Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  16. ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
  17. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten
  18. Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf
  19. die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung
  20. des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Berufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahrunterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf
  21. eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden
  22. kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53,
  23. 245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich
  24. das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht
  25. damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien
  26. Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht
  27. -3-
  28. haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die
  29. Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die
  30. Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen
  31. Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern.
  32. Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers
  33. auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten haben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Übertragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; vielmehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunternehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermeiden, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten
  34. für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen verwirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird
  35. gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  36. -4-
  37. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  38. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  39. Streitwert: 1.121.942 €
  40. Terno
  41. Dr. Schlichting
  42. Dr. Kessal-Wulf
  43. Seiffert
  44. Dr. Franke
  45. Vorinstanzen:
  46. LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-16 U 81/04 -