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15 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 42/12
  4. vom
  5. 24. April 2013
  6. in der Nachlasssache
  7. Nachschlagewerk:ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. FamFG § 59 Abs. 1, BGB § 2198
  13. Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines
  14. Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1
  15. FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.
  16. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - OLG Hamm
  17. AG Lüdenscheid
  18. -2-
  19. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
  20. Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
  21. Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
  22. am 24. April 2013
  23. beschlossen:
  24. Der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  25. Hamm vom 30. November 2012 wird aufgehoben.
  26. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  27. Wert: 2.500 €
  28. Gründe:
  29. 1
  30. I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des am 4. Mai 2006 verstorbenen Erblassers Paul G.
  31. , die Beteiligten zu 3 und 4 sind Söhne
  32. der Beteiligten zu 2. Durch notarielles Testament vom 20. Mai 2003 bestimmte der Erblasser die Beteiligte zu 1 zu 1/2, die Beteiligte zu 2 zu
  33. 1/4 und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/8 als Erben. Außerdem setzte
  34. er zugunsten der Beteiligten zu 5 bis 8 Vermächtnisse in Höhe von jeweils 25.000 € aus, wobei es im Testament ergänzend heißt:
  35. -3-
  36. 2
  37. "… Sollte das vorhandene Barvermögen nicht ausreichend
  38. sein, um die Vermächtnisse zu erfüllen, so sollen diese erst
  39. dann erfüllt werden, wenn der Grundbesitz veräußert und
  40. der Erlös zur Verteilung ansteht. Die Vermächtnisbeträge
  41. sind dann mit 5% jährlich zu verzinsen, jedoch beginnend
  42. erst ein halbes Jahr nach meinem Tod."
  43. 3
  44. Im Übrigen bestimmte der Erblasser, dass es bei den Bestimmungen seines vorangegangenen Testaments vom 2. Dezember 2002 bleiben solle. In diesem ist in "(4) zu Testamentsvollstreckung" unter anderem geregelt:
  45. 4
  46. "Ich ordne zur Auseinandersetzung zwischen den Erben
  47. und zur Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse
  48. 5
  49. Testamentsvollstreckung
  50. an.
  51. 6
  52. Der Testamentsvollstrecker soll von dem beurkundenden
  53. Notar Peter D.
  54. benannt werden, wobei dieser aber
  55. keine Person benennen darf, mit der er sich zur gemeins amen Berufsausübung zusammengeschlossen hat.
  56. 7
  57. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen gesamten Nachlaß zu veräußern und unter Berücksichtigung
  58. der Vermächtnisse an die Erben zu verteilen und auch die
  59. entsprechenden Steuern abzuführen. …
  60. 8
  61. Er hat auch nach meinem Tode bis zur Verteilung der Erbmasse meinen Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten.
  62. 9
  63. Zur Veräußerung meines Grundbesitzes ist er berechtigt,
  64. einen Makler zu beauftragen. Er soll den bestmöglichen Erlös erzielen.
  65. 10
  66. Sollte Streit zwischen den Erben bzw. Vermächtnisnehmern
  67. hinsichtlich des Verkaufspreises bestehen, so ist er berec htigt, ein Gutachten einzuholen und in dem Falle, in dem i nnerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach meinem
  68. -4-
  69. Tod kein Käufer gefunden ist, den Grundbesitz auch bis zu
  70. 10% unter dem vom Gutachter festgesetzten Betrag zu
  71. veräußern."
  72. 11
  73. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz. Ausre ichendes Barvermögen zur Erfüllung der Vermächtnisse ist nicht vorhanden. Eine Erbauseinandersetzung ist noch nicht erfolgt. Nach Eintritt des
  74. Erbfalles benannte der Notar D.
  75. zunächst zwei Testamentsvoll-
  76. strecker, von denen einer vom Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB entlassen wurde und der andere die Kündigung des Amtes erklärte. Mit
  77. Schreiben vom 10. Februar 2012 an das Nachlassgericht teilte der Notar
  78. mit, dass er keinen Testamentsvollstrecker bestimmen werde. Darauf ernannte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2012 den Beteiligten zu 10 zum Testamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2012, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2012 durch Aufhebung des Beschlusses
  79. betreffend die Ernennung des Beteiligten zu 10 zum Testamentsvollstrecker vom 15. Februar 2012 abhalf.
  80. 12
  81. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 5, die eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, hat
  82. das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es
  83. ausgeführt, die Beteiligte zu 5 sei gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwerdebefugt, da es an dem erforderlichen unmittelbaren Eingriff
  84. durch den angefochtenen Beschluss in ein subjektives Recht fehle. Der
  85. Beteiligten zu 5 stehe als Vermächtnisnehmerin lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu.
  86. Dieser werde ihr nicht dadurch genommen, dass das Amtsgericht die E rnennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt habe. Die Erwartung
  87. der Beteiligten zu 5, dass ihr die Durchsetzung ihres Vermächtnisan-
  88. -5-
  89. spruchs erleichtert werde, wenn die Abwicklung des Nachlasses ei nschließlich der Veräußerung des Grundbesitzes in der Hand eines Te stamentsvollstreckers liege, begründe lediglich ein nicht ausreichendes
  90. rechtliches bzw. wirtschaftliches Interesse. Ebenfalls unerheblich sei,
  91. dass der Beteiligtenbegriff des § 2200 Abs. 2 BGB bisher weit ausgelegt
  92. und als Beteiligter jeder angesehen worden sei, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung habe. Zum einen genüge allein
  93. die formelle Beteiligung nicht für die Begründung einer Beschwerdeb erechtigung. Zum anderen habe der Gesetzgeber nunmehr in § 345 Abs. 3
  94. FamFG den Kreis der Personen, die in einem Verfahren zur Ernennung
  95. eines Testamentsvollstreckers beteiligt seien oder beteiligt werden könnten, ausdrücklich festgelegt. Eine Beteiligung von Vermächtnisnehmern
  96. sei nicht (mehr) vorgesehen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung
  97. bestehe keine Veranlassung, die Anforderungen des § 59 Abs. 1 FamFG
  98. zugunsten von Vermächtnisnehmern aufzuweichen.
  99. 13
  100. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss des
  101. Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweit igen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
  102. 14
  103. 1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht an, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 5 unzulässig sei. Beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen
  104. Rechten beeinträchtigt ist.
  105. 15
  106. a) Für die Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht
  107. -6-
  108. erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, u ngünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören
  109. oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Recht sstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 25. Februar
  110. 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; OLG München ZEV
  111. 2009, 342; OLG Hamm ZEV 2008, 334; Keidel/Meyer-Holz, FamFG
  112. 17. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59
  113. Rn. 2). Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche,
  114. rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen. § 59 Abs. 1 FamFG entspricht insoweit inhaltlich der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 1 FGG
  115. (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
  116. 16
  117. b) Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Falle der
  118. Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers be schwerdebefugt i.S. von § 59 Abs. 1 FamFG, wenn es gerade zu den Aufgaben des
  119. Testamentsvollstreckers
  120. zählt,
  121. das
  122. Vermächtnis
  123. zu
  124. erfüllen
  125. (Ke i-
  126. del/Zimmermann aaO § 345 Rn. 46; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2012, § 2200 Rn. 20). Zwar steht dem Vermächtnisnehmer gemäß
  127. § 2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem
  128. Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig
  129. davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker
  130. ernennt oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch die Ablehnung seiner
  131. Bestellung auch die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigt oder
  132. zumindest gefährdet werden. Ist es - wie hier - Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu
  133. erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gemäß
  134. § 2213 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in
  135. -7-
  136. Anspruch nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB
  137. 9/61, BGHZ 35, 296, 299). Dem entspricht es, dass der Testamentsvol lstrecker im Falle einer Verletzung seiner Pflichten dem Vermächtni snehmer gemäß § 2219 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann.
  138. Lehnt das Nachlassgericht mithin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab oder hebt es - wie hier - einen entsprechenden Ernennungsbeschluss auf, so wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Pe rson neben dem Erben, gegenüber der er seine Ansprüche geltend m achen kann, genommen.
  139. 17
  140. Hinzu kommt, dass gemäß § 2214 BGB Gläubiger des Erben, die
  141. nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände
  142. halten können. Hierdurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den
  143. Eigengläubigern des Erben geschützt (vgl. Staudinger/Reimann aaO
  144. § 2223 Rn. 2). Wäre die Testamentsvollstreckung demgegenüber, wie
  145. das Nachlassgericht angenommen hat, durch die unterbliebene Au sübung des Bestimmungsrechts durch den Notar gegenstandslos gewo rden, so könnten auch Eigengläubiger in das Vermögen der Erben vollstrecken.
  146. 18
  147. Hier diente die Testamentsvollstreckung - wie im Testament im
  148. Einzelnen aufgeführt - dazu, die Verwirklichung des Vermächtnisanspruchs durchzusetzen, indem der Testamentsvollstrecker den vorhandenen Grundbesitz veräußern und von dem Erlös u.a. zunächst die A nsprüche der Vermächtnisnehmer befriedigen sollte.
  149. 19
  150. Eine fehlende Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers hätte
  151. unter Umständen zur Folge, dass sonst niemand vorhanden ist, der den
  152. -8-
  153. Willen des Erblassers zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
  154. verwirklicht. Hierzu könnte es kommen, wenn der Dritte entgegen der
  155. Bestimmung
  156. des
  157. Erblassers
  158. keinen
  159. Testamentsvollstrecker
  160. gemäß
  161. § 2198 BGB bestimmt und der Erbe dagegen nicht vorgeht. In einem solchen Fall muss einem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit eröffnet we rden, gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  162. durch das Nachlassgericht jedenfalls dann im Wege der Beschwerde
  163. vorgehen zu können, wenn es gerade Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, das Vermächtnis zu vollziehen.
  164. 20
  165. c) Für die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 gemäß
  166. § 59 Abs. 1 FamFG kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob und inwieweit sie verfahrensrechtlich als Beteiligte anzusehen ist. Gemäß
  167. § 2198 Abs. 2 BGB erlischt das Bestimmungsrecht des Dritten mit dem
  168. Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassg ericht bestimmten Frist. Im Falle der Ernennung des Testamentsvollstr eckers durch das Nachlassgericht soll dieses vor der Ernennung die Beteiligten gemäß § 2200 Abs. 2 BGB hören. Zu den Beteiligten im Sinne
  169. dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet
  170. (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299;
  171. MünchKomm/BGB-Zimmermann, 5. Aufl., § 2198 Rn. 12; § 2200 Rn. 14;
  172. Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2198 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB
  173. 72. Aufl. § 2198 Rn. 4; ferner für den Fall der Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB OLG München ZEV 2011, 651).
  174. Demgegenüber bestimmt § 345 Abs. 3 FamFG, dass im Verfahren zur
  175. Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Te stamentsvollstreckerzeugnisses Beteiligter der Testamentsvollstrecker ist.
  176. Das Gericht kann als Beteiligte ferner die Erben und den Mitvollstrecker
  177. hinzuziehen. Auf Antrag sind sie hinzuzuziehen. Der Vermächtnisnehmer
  178. -9-
  179. wird in dieser Vorschrift nicht mehr erwähnt (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Aufl. § 345 Rn. 33). Ob dies bedeutet, dass nunmehr
  180. auch § 2200 Abs. 2 BGB wegen eines Redaktionsversehens im Hinblick
  181. auf § 345 Abs. 3 FamFG eng auszulegen ist (so Fröhler in Prütting/
  182. Helms, FamFG 2. Aufl. § 345 Rn. 43; vgl. ferner Keidel/Zimmermann
  183. aaO Rn. 36), kann indessen offen bleiben.
  184. 21
  185. Für die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG kommt es
  186. auf die Beteiligtenstellung nicht an (BT-Drucks. 16/6308 S. 204; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 1; so bereits OLG Hamm
  187. ZEV 2008, 334 für die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG). Es
  188. ist unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsächlich Beteiligter des
  189. erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffe nheit hätte hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter im
  190. erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn er im E rgebnis der Entscheidung in seiner materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist (BT-Drucks. aaO). Maßgebend ist allein, ob durch die angegriffene Entscheidung in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ei ngegriffen wird.
  191. 22
  192. 2. Das Beschwerdegericht wird nunmehr über die Begründetheit
  193. der Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 13. Juli 2012 zu befinden haben, mit dem dieses seinen
  194. Beschluss vom 15. Februar 2012 betreffend die Bestellung des Beteiligten zu 10 zum Testamentsvollstrecker aufgehoben hat. Hierbei wird das
  195. Beschwerdegericht zu beachten haben, dass nach neuerer Rechtspr echung des Senats die Regelung in einem notariellen Testament, dass
  196. der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl.
  197. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), wegen des Verbots der Verschaffung eines
  198. - 10 -
  199. rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist (Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 14/12, ZEV 2012,
  200. 657 Rn. 6 ff.). Hieraus folgt zunächst allerdings nur, dass die entsprechende Regelung in dem notariellen Testament vom 2. Dezember 2002,
  201. wonach der Testamentsvollstrecker von dem beurkundenden Notar b enannt werden soll, unwirksam ist. Das Beschwerdegericht wird auf dieser
  202. Grundlage zu entscheiden haben, ob und inwieweit sich aus einer - gegebenenfalls ergänzenden - Auslegung des Testaments ergibt, dass der
  203. Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm getroffenen Reg elung einen anderen Dritten gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das
  204. Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB ersucht hätte, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (zur Auslegung in derartigen Fällen vgl.
  205. etwa BayObLG ZEV 1997, 338; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb.
  206. 2012, § 2200 Rn. 8; Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Aufl. § 345 Rn. 29;
  207. MünchKomm/BGB-Zimmermann, 5. Aufl., § 2200 Rn. 4). Hierbei wird es
  208. insbesondere darauf ankommen, ob für den Erblasser die Person des
  209. Ernannten im Vordergrund stand oder ob es ihm darum ging, dass im I nteresse einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt ein Testamentsvollstrecker bestellt wird.
  210. 23
  211. 24
  212. Wendt
  213. Harsdorf-Gebhardt
  214. Lehmann
  215. Vorinstanzen:
  216. Karczewski
  217. Brockmöller
  218. - 11 -
  219. AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 13.07.2012 - 9 VI 184/06 OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2012 - I-15 W 358/12 -