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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 133/12
  5. Verkündet am:
  6. 24. September 2013
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. ZPO § 321
  19. Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche
  20. Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend
  21. gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht
  22. durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer
  23. Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.
  24. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 133/12 - OLG Hamm
  25. LG Dortmund
  26. -2-
  27. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
  28. Verhandlung vom 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter
  29. Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
  30. und
  31. die
  32. Richter
  33. Pokrant,
  34. Prof. Dr. Büscher,
  35. Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
  36. für Recht erkannt:
  37. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
  38. des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klägerin in der mit Gründen versehenen Urteilsfassung einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.587,60 € nebst Zinsen zuerkannt
  39. hat.
  40. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  41. und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
  42. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das
  43. Berufungsgericht zurückverwiesen.
  44. Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  45. Von Rechts wegen
  46. -3-
  47. Tatbestand:
  48. 1
  49. Die Klägerin ist eine aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte ist ebenfalls als Rechtsanwalt tätig. Beide Parteien beraten unter anderem Unternehmen in rechtlichen Fragen ihres Internetauftritts und des Fernabsatzes.
  50. 2
  51. Der Beklagte bewarb
  52. unter der Internet-Adresse "
  53. " seine
  54. Dienstleistung, Unternehmen vor Abmahnungen zu schützen und deren Internetauftritte "abmahnsicher" zu gestalten. Einzelne der dort enthaltenen Werbeaussagen wurden von der Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet und von
  55. ihr deswegen mit Schreiben vom 17. September 2010 abgemahnt.
  56. 3
  57. Darüber hinaus beanstandete die Klägerin drei Werbeschreiben des Beklagten, die dieser an potentielle Mandanten versandt hatte. Auch insoweit
  58. mahnte sie den Beklagten jeweils ab, und zwar mit Schreiben vom 28. April,
  59. 25. Mai und 23. August 2010.
  60. 4
  61. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Werbeaussagen unter seiner
  62. Internet-Adresse "
  63. " auf Unterlassung und Auskunftserteilung in An-
  64. spruch genommen. Darüber hinaus hat sie Zahlung von Aufwendungsersatz für
  65. vier Abmahnschreiben sowie für die Aufforderung zur Abgabe von Abschlusserklärungen nach vorangegangenen einstweiligen Verfügungen gegen den Beklagten begehrt. Der Beklagte ist dem Zahlungsverlangen der Klägerin entgegengetreten. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat die
  66. Klägerin beantragt,
  67. -4-
  68. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von
  69. 3.587,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 zu zahlen.
  70. 5
  71. Das Landgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
  72. ganz überwiegend für begründet erachtet und dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang stattgegeben. Das Zahlungsverlangen der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Am Schluss der Sitzung vom 29. März 2012 hat das Berufungsgericht in
  73. Abwesenheit der Parteien folgenden Urteilstenor verkündet:
  74. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil
  75. der III. Kammer für Handelssachen - 16. Zivilkammer - des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
  76. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert.
  77. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie
  78. aus Anlage K 2b ersichtlich auf die Frage hin "Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert?" wie folgt zu werben: "Ja wir
  79. … haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurückerstatten mussten!".
  80. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  81. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  82. 6
  83. Auf einen Hinweis der Klägerin vom 1. April 2012, dass ein Ausspruch
  84. hinsichtlich des Zahlungsantrags unterblieben sei, hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Parteien durch Verfügung vom 16. April 2012 mitgeteilt,
  85. dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen bei der Abfassung des Tenors
  86. der Zahlungsanspruch versehentlich nicht berücksichtigt worden sei, weshalb
  87. das Gericht beabsichtige, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom
  88. 29. März 2012 zu berichtigen und in den Tenor den Ausspruch über den Zahlungsantrag mit einem reduzierten Zinssatz einzufügen. Der Beklagte hat einer
  89. Protokollberichtigung widersprochen. Durch Vermerk vom 14. Mai 2012, den
  90. der Vorsitzende des Berufungssenats und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben haben, hat das Berufungsgericht das Protokoll der münd-
  91. -5-
  92. lichen Verhandlung - wie angekündigt - abgeändert. Das mit Gründen versehene Urteil ist den Parteien mit einem Tenor zugestellt worden, der die Verurteilung des Beklagten enthält, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von
  93. 3.587,60 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht
  94. zugelassen.
  95. 7
  96. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die
  97. Revision insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der Klägerin in dem
  98. den Parteien zugestellten Urteil gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 3.587,60 € nebst Zinsen zuerkannt
  99. hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der
  100. Beklagte die Abweisung des geltend gemachten Zahlungsverlangens.
  101. Entscheidungsgründe:
  102. 8
  103. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gemäß
  104. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der
  105. geltend gemachten Höhe zu, weil die Abmahnungen nicht nur berechtigt, sondern auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen
  106. seien. Es habe sich in allen Fällen um nicht einfach gelagerte und zweifelsfreie
  107. Sachverhalte gehandelt. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Beklagte
  108. sich gegen alle Vorwürfe mit beachtlichen Argumenten zur Wehr gesetzt und
  109. auch noch im laufenden Verfahren daran festgehalten habe, dass die von ihm
  110. aufgestellten Behauptungen nicht unlauter seien. Unter solchen Umständen
  111. stehe auch einer aus Rechtsanwälten bestehenden Gesellschaft ein Aufwendungsersatzanspruch zu.
  112. -6-
  113. 9
  114. II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
  115. an das Berufungsgericht.
  116. 10
  117. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten, wie sie
  118. im abgeänderten Protokoll und im mit Gründen versehenen und an die Parteien
  119. zugestellten Urteil zum Ausdruck kommt, ist verfahrensfehlerhaft erfolgt. Es
  120. fehlt insoweit an einer wirksamen Verkündung im Sinne der §§ 310, 311 ZPO.
  121. Das Berufungsverfahren ist in diesem Umfang noch nicht abgeschlossen, weil
  122. das Berufungsgericht über die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bislang nicht entschieden hat.
  123. 11
  124. 1. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Vorher liegt nur ein
  125. - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf
  126. vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Beschluss vom
  127. 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 11). Die Verlautbarung
  128. eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der
  129. Urteilsformel (§ 310 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1
  130. GVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen
  131. elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind die Mindestanforderungen gewahrt, hindern selbst
  132. Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen
  133. Urteils grundsätzlich nicht (vgl. BGH, NJW 2004, 2019, 2020; NJW 2012, 1591
  134. Rn. 13 mwN).
  135. -7-
  136. 12
  137. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem
  138. Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte
  139. und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet
  140. wurden (BGH, NJW 2004, 2019, 2020; NJW 2012, 1519 Rn. 13 mwN). Darüber
  141. hinaus setzt eine wirksame Verkündung voraus, dass die Verlautbarung eindeutig und mit hinreichender Bestimmtheit erfolgt ist. Etwaige Berichtigungen oder
  142. Ergänzungen einer einmal verlautbarten Urteilsformel müssen nach dem jeweils
  143. dafür vorgesehenen Verfahren vorgenommen werden.
  144. 13
  145. 2. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall keine wirksame
  146. Verlautbarung in Bezug auf den Zahlungsausspruch angenommen werden, weil
  147. das Berufungsgericht die Verfahrensvorschriften über die Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO nicht gewahrt hat.
  148. 14
  149. a) Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten ist
  150. nicht, wie dies gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173
  151. Abs. 1 GVG vorgeschrieben ist, öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch das Verlesen der Urteilsformel verkündet worden.
  152. 15
  153. b) Die erforderliche Verlautbarung ist auch nicht durch Zustellung der
  154. vom Berufungsgericht nachträglich abgeänderten Fassung des Urteilstenors
  155. wirksam erfolgt, weil diese Abänderung ihrerseits verfahrensfehlerhaft war.
  156. 16
  157. aa) Die vom Berufungsgericht im Wege einer Protokollberichtigung vorgenommene Ergänzung des am Schluss der Sitzung vom 29. März 2012 verlesenen Urteilstenors war unwirksam, weil sie nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren gemäß § 321 ZPO vorgenommen wurde.
  158. -8-
  159. 17
  160. (1) Nach § 164 Abs. 1 ZPO können nur Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29. März
  161. 2012 war jedoch nicht unrichtig. Wie sich der Verfügung des Vorsitzenden des
  162. Berufungssenats vom 16. April 2012 entnehmen lässt, ist "aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt worden, bei der Abfassung des Tenors den
  163. Zahlungsanspruch zu berücksichtigen". Damit ist die Fassung des Urteilstenors
  164. gemäß dem ursprünglichen Sitzungsprotokoll vom 29. März 2012 - also ohne
  165. Ausspruch über den geltend gemachten Zahlungsantrag - richtig. Eine dem tatsächlich verkündeten Inhalt widersprechende Berichtigung des Urteilstenors
  166. kommt nach § 164 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Zweck des Protokolls ist es,
  167. die in § 160 ZPO genannten Förmlichkeiten im Hinblick auf Inhalt und Gang der
  168. mündlichen Verhandlung - darunter auch die Verkündung eines Urteils (§ 160
  169. Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - zu beurkunden. Insofern genießt das Protokoll gemäß
  170. § 165 ZPO öffentlichen Glauben. Auch bei Beachtung der Ordnungsvorschriften
  171. über die Protokollberichtigung (§ 164 Abs. 3 ZPO) hätte danach keine wirksame
  172. Ergänzung des am Schluss der Sitzung vom 29. März 2012 verkündeten Urteilstenors im Wege einer Protokollberichtigung vorgenommen werden können.
  173. 18
  174. (2) Die erforderliche Ergänzung des Urteils hätte vielmehr im Wege einer
  175. Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO erfolgen müssen. Auf den fristgerechten
  176. Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 1. April 2012 hätte das Berufungsgericht
  177. Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, über den übergangenen
  178. Zahlungsantrag verhandeln und diesen bescheiden müssen (§ 321 Abs. 3
  179. Satz 1 ZPO). Mit der Ladung zum Verhandlungstermin hätte dem Beklagten der
  180. den Antrag enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom 1. April 2012 zugestellt
  181. werden müssen (§ 321 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  182. -9-
  183. 19
  184. bb) Der Mangel der Verkündung einer Entscheidung über den Zahlungsantrag ist nicht durch Zustellung des verfahrensfehlerhaft abgeänderten Urteilstenors in der mit Gründen versehenen Fassung des Urteils geheilt worden.
  185. 20
  186. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass
  187. es mit dem Wesen der Verkündung nicht unvereinbar ist, wenn ein Urteil statt
  188. durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Zustellung verkündet wird, weil
  189. darin lediglich ein auf die Wahl der Verlautbarung beschränkter Verfahrensfehler liegt (vgl. BGH, NJW 2004, 2019, 2020). Im vorliegenden Fall hat sich das
  190. Berufungsgericht jedoch für eine bestimmte Form der Verkündung entschieden
  191. und die Urteilsformel in öffentlicher Sitzung verlesen. In dieser Verfahrenssituation konnte es die Verlautbarung eines versehentlich übergangenen Ausspruchs nicht durch Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils nachholen.
  192. Mit dem Wesen der Verkündung ist es unvereinbar, die einmal verlautbarte Urteilsformel durch Zustellung einer unwirksam berichtigten Fassung des Urteilstenors zu ergänzen, weil auf diese Weise zwei einander widersprechende Urteilsformeln in Umlauf gesetzt werden. Eine Urteilsergänzung kann allein im
  193. Verfahren gemäß § 321 ZPO erfolgen.
  194. 21
  195. cc) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 295 ZPO geheilt worden.
  196. Der Beklagte hat einer bloßen Protokollberichtigung ausdrücklich widersprochen und damit nicht auf die Einhaltung der Vorschrift des § 321 ZPO verzichtet.
  197. 22
  198. 3. Die Verurteilung beruht auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften
  199. (§§ 321, 563 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
  200. Berufungsgericht bei Beachtung der Regelungen über die Urteilsergänzung
  201. - 10 -
  202. gemäß § 321 ZPO nach wiedereröffneter mündlicher Verhandlung in Bezug auf
  203. den Zahlungsantrag nicht zum Nachteil des Beklagten erkannt hätte.
  204. 23
  205. III. Das Berufungsurteil ist daher im Umfang der Verurteilung zur Zahlung
  206. von Aufwendungsersatz aufzuheben. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
  207. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1, § 562 Abs. 2 ZPO.
  208. - 11 -
  209. 24
  210. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das
  211. Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG.
  212. VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
  213. hat Urlaub und kann deshalb nicht
  214. unterschreiben.
  215. Pokrant
  216. Büscher
  217. Pokrant
  218. Schaffert
  219. Koch
  220. Vorinstanzen:
  221. LG Dortmund, Entscheidung vom 18.08.2011 - I-16 O 206/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2012 - I-4 U 167/11 -