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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 14/11
  4. vom
  5. 9. Januar 2012
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Beitragszahlung
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
  11. Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
  12. am 9. Januar 2012
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
  15. abgelehnt.
  16. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das
  17. ihnen an Verkündungs statt am 9. März 2011 zugestellte Urteil des
  18. 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
  19. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
  20. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.332 € festgesetzt.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. 1. Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Beitragsbescheide der
  24. Beklagten. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung
  25. gestellt, diesen jedoch in der Folgezeit nicht begründet.
  26. - 3 -
  27. 2
  28. 2. Nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach
  29. Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie
  30. - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt
  31. wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a
  32. Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Kläger hätten deshalb bis zum 9. Mai 2011 ihren Antrag gegenüber dem Bundesgerichtshof begründen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Zulassungsantrag ist damit unzulässig.
  33. 3
  34. Prozesskostenhilfe konnte den Klägern nicht bewilligt werden (§ 112c
  35. Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon,
  36. dass dem Zulassungsantrag mangels fristgerechter Begründung die Erfolgsaussicht fehlt, haben die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und
  37. wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch sonst keine Angaben dazu
  38. gemacht.
  39. 4
  40. Über die Verwerfung des Zulassungsantrags kann der Senat zeitgleich
  41. mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheiden. Zwar ist nach der
  42. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219 und vom 23. März 2011
  43. - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9 f.) dann, wenn ein Rechtsmittelführer
  44. vor Ablauf der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht
  45. beabsichtigt, diese zu versagen, grundsätzlich vor der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Diese Regel greift hier aber nicht. Denn sie beruht auf der Überlegung, dass eine
  46. Partei im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll,
  47. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie
  48. beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Begründung
  49. - 4 -
  50. des Rechtsmittels fortzuführen (BGH aaO). Wiedereinsetzung wäre den Klägern jedoch nicht zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer ist nur so lange ohne
  51. sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier der Begründung des Zulassungsantrags - verhindert, als er nach
  52. den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines
  53. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen muss, weil er sich für
  54. bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit
  55. aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein
  56. Gesuch entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar
  57. 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 7. Juli 2008 - IX ZB
  58. 76/08, juris Rn. 2 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, juris Rn. 7; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 2 m.w.N.). Hieran fehlt es.
  59. Ob eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht käme, weil von den
  60. Klägern als in eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte,
  61. dass sie den Zulassungsantrag auch ohne vorherige Entscheidung über die
  62. Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründen, kann dahinstehen.
  63. 5
  64. Die Kläger sind auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden,
  65. haben aber den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zurückgenommen.
  66. 6
  67. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
  68. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO,
  69. § 52 Abs. 3 GKG.
  70. Tolksdorf
  71. König
  72. Seiters
  73. - 5 -
  74. Wüllrich
  75. Stüer
  76. Vorinstanz:
  77. AGH Dresden, Entscheidung vom 21.01.2011 - AGH 14/09 (II) -