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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 82/06
  4. vom
  5. 25. Juni 2007
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt
  11. Dr. Martini
  12. am 25. Juni 2007 beschlossen:
  13. Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 zu
  14. tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
  15. entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  16. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  20. (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen
  21. Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
  22. -3-
  23. des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
  24. Terno
  25. Ernemann
  26. Hauger
  27. Schmidt-Räntsch
  28. Kappelhoff
  29. Vorinstanz:
  30. AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -
  31. Schaal
  32. Martini