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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 292/03
  4. vom
  5. 28. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2003,
  13. durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  14. Landgerichts Münster vom 26. März 2003 als unbegründet
  15. verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
  16. Gründe:
  17. Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des
  18. Angeklagten entschieden.
  19. Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zu
  20. der ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die allgemein erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am 11. August
  21. 2003 beim Bundesgerichtshof ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erst
  22. am 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung am
  23. 12. August 2003 nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge
  24. zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beraten
  25. und
  26. -3-
  27. entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und
  28. hat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.
  29. Tepperwien
  30. Kuckein
  31. 
  32.  
  33. Athing
  34.  !"