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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 570/14
  5. vom
  6. 19. März 2015
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
  12. 2015, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Becker,
  15. die Richter am Bundesgerichtshof
  16. Dr. Schäfer,
  17. Mayer,
  18. Gericke,
  19. Richterin am Bundesgerichtshof
  20. Dr. Spaniol
  21. als beisitzende Richter,
  22. Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  23. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  24. Rechtsanwalt
  25. als Verteidiger,
  26. Justizamtsinspektor
  27. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  28. für Recht erkannt:
  29. -3-
  30. Die
  31. Revision
  32. des
  33. Angeklagten
  34. gegen
  35. das
  36. Urteil
  37. des
  38. Landgerichts Aurich vom 5. Juni 2014 wird verworfen.
  39. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  40. tragen.
  41. Von Rechts wegen
  42. Gründe:
  43. 1
  44. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
  45. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei
  46. Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung
  47. und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
  48. Antragsschrift aufgezeigten Gründen ohne Erfolg. Auch der Strafausspruch
  49. weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
  50. 2
  51. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
  52. 3
  53. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles
  54. nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49
  55. Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei
  56. hat es bei der Prüfung des minder schweren Falles allein auf die Menge des in
  57. der Plantage hergestellten konsumfähigen Marihuanas - 32,675 kg mit einem
  58. Wirkstoffgehalt von 3,332 kg THC - abgestellt und die im Anschluss bei der
  59. -4-
  60. konkreten Strafzumessung aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe sowie
  61. den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe nicht in seine Erwägungen zur
  62. Strafrahmenwahl einbezogen. Dies begegnet Bedenken (vgl. etwa BGH,
  63. Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Die Freiheitsstrafe von
  64. zwei Jahren und sechs Monaten ist mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die weiteren vom Landgericht aufgeführten bestimmenden
  65. Strafzumessungsgründe allerdings angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a
  66. StPO.
  67. Becker
  68. Schäfer
  69. Gericke
  70. Mayer
  71. Spaniol