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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 170/11
  4. 2 AR 127/11
  5. vom
  6. 22. Juni 2011
  7. in der Bußgeldsache
  8. gegen
  9. wegen Verstoßes gegen das niedersächsische Schulgesetz
  10. Az.: 29a OWi 124/10 Amtsgericht Oldenburg
  11. Az.: 422 AR 2/11 Jug. Amtsgericht Tiergarten
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juni 2011 gemäß § 14 StPO beschlossen:
  14. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage
  15. aus dem Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 21. April
  16. 2010 ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 14. Juni 2011 ausgeführt:
  20. "Das Amtsgericht Oldenburg hat dem am 15. September 1994 geborenen Betroffenen auf Antrag der Verwaltungsbehörde am 21. April 2010 wegen des
  21. Verstoßes gegen das niedersächsische Schulgesetz gemäß § 98 Abs. 1 S. 1
  22. Nr. 1 OWiG anstelle einer rechtskräftig festgestellten Geldbuße eine Arbeitsauflage von 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Nach Erlass des Beschlusses, Androhung der Verhängung eines Jugendarrests und einer Teilableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist der Betroffene nach Berlin
  23. umgezogen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat das Amtsgericht Oldenburg das Verfahren aus wichtigem Grund gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 84
  24. Abs. 2 JGG (...) nach Berlin abgegeben. Das zentral zuständige Amtsgericht
  25. Tiergarten (…) hat die Übernahme abgelehnt.
  26. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Abgabe ist zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung von Jugendarrest
  27. gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 OWiG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor
  28. dem Richter zu geben ist. Den Betroffenen darauf zu verweisen, zu einer möglichen Anhörung von seinem Wohnort Berlin nach Oldenburg zu reisen, würde
  29. sein Recht auf mündliche Vorsprache (…) unzumutbar erschweren. Im Übrigen
  30. -3-
  31. wird der Jugendliche die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach Weisung
  32. des Jugendamts in Berlin an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen haben,
  33. was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin
  34. zweckmäßig erscheinen lässt."
  35. 2
  36. Dem schließt sich der Senat an.
  37. Fischer
  38. Appl
  39. Eschelbach
  40. Berger
  41. Ott