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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 49/12
  5. Verkündet am:
  6. 17. Juli 2013
  7. Leßmann,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Familiensache
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 1601; BAföG §§ 25, 36, 37
  19. a) Ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig, so hat das Familiengericht
  20. die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung in vollem Umfang zu überprüfen (im Anschluss an Senatsurteil
  21. vom 10. November 1999 - XII ZR 303/97 - FamRZ 2000, 640).
  22. b) Steht bei der Einkommensermittlung die Anerkennung eines Härtefreibetrages im
  23. Ermessen der Behörde, so hat das Familiengericht auch zu überprüfen, ob nur die
  24. Anerkennung des Freibetrages ermessensfehlerfrei ist, und diesen ggf. abweichend vom ergangenen Bewilligungsbescheid in seine Berechnung einzubeziehen.
  25. -2c) Der Unterhaltspflichtige ist für eine Begrenzung des Anspruchsübergangs darlegungs- und beweispflichtig. Soweit es ihm nicht gelingt, die Voraussetzungen für
  26. eine Ermessensreduzierung hinsichtlich des Härtefreibetrages darzulegen, ist von
  27. der Rechtmäßigkeit der behördlichen Bewilligung und dem darin zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen.
  28. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - XII ZR 49/12 - OLG Celle
  29. AG Nienburg
  30. -3-
  31. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  32. vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter WeberMonecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
  33. für Recht erkannt:
  34. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
  35. - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom
  36. 4. April 2012 wird verworfen, soweit es den Zeitraum von Mai
  37. 2004 bis September 2004 betrifft.
  38. Im Übrigen wird das vorbenannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung
  39. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  40. Von Rechts wegen
  41. -4-
  42. Tatbestand:
  43. 1
  44. Die Parteien streiten um Volljährigenunterhalt aus übergegangenem
  45. Recht.
  46. 2
  47. Der 1982 geborene Sohn des Beklagten K. bezog in der Zeit von Februar
  48. bis Dezember 2004 als Student der Universität Oldenburg vom klagenden Land
  49. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die zum Teil als Vorausleistungen erbracht wurden.
  50. 3
  51. Der 1938 geborene Beklagte bezieht ein Ruhegehalt sowie eine Rente.
  52. Er hat zwei weitere Söhne, von denen sich einer (geboren 1985) bis Juni 2004
  53. in der allgemeinen Schulausbildung befand. Der Beklagte ist wiederverheiratet.
  54. Seine Ehefrau studierte seit Oktober 2004 an der Universität Greifswald und
  55. bezog seitdem Leistungen der Ausbildungsförderung. Sie wohnte am Studienort
  56. in einer vom Beklagten zu diesem Zweck erworbenen Eigentumswohnung.
  57. 4
  58. Die geschiedene Ehefrau des Beklagten und Mutter des Sohnes K. war
  59. für den Volljährigenunterhalt nicht leistungsfähig.
  60. 5
  61. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 2.306,97 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat
  62. das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Zeiträume von
  63. Februar 2004 bis März 2004 (richtig: bis April 2004) und Oktober 2004 bis Dezember 2004 aber nur als zurzeit unbegründet.
  64. 6
  65. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
  66. -5-
  67. Entscheidungsgründe:
  68. 7
  69. Die Revision ist nur eingeschränkt zulässig. Soweit sie zulässig ist, hat
  70. sie Erfolg.
  71. 8
  72. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis
  73. 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor
  74. diesem
  75. Zeitpunkt
  76. eingeleitet
  77. worden
  78. ist
  79. (vgl.
  80. Senatsbeschluss
  81. vom
  82. 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
  83. A.
  84. 9
  85. Das Berufungsgericht hat die Revision nur eingeschränkt zugelassen.
  86. Zwar ist die Zulassung der Revision im Ausspruch des angefochtenen Urteils
  87. ohne Einschränkungen erfolgt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber, dass
  88. die Revision nur wegen der "Ausübung und Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Ermessens im Kontext eines Forderungsübergangs bei Ausbildungsunterhaltsansprüchen" zugelassen worden ist. Auch wenn es sich hierbei
  89. um eine Rechtsfrage handelt, beschränkt sich diese auf einen Teil des Streitgegenstandes und lässt daher eine Begrenzung der Zulassung entsprechend den
  90. Erwägungen des Berufungsgerichts zu. Die Zulassungsfrage betrifft nur die
  91. Zeiträume Februar bis April 2004 (dass im Urteilstenor als erster Zeitraum nur
  92. Februar bis März 2004 angegeben ist, beruht auf einem offenbaren Schreibversehen) und Oktober bis Dezember 2004, weil es nur insoweit auf die Frage des
  93. Anspruchsübergangs angekommen ist. Im Übrigen ist die Revision mangels
  94. Zulassung unzulässig.
  95. -6-
  96. B.
  97. 10
  98. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie auch begründet.
  99. I.
  100. 11
  101. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte für die Monate
  102. Februar bis April 2004 zwar unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs nach § 37 Abs. 1 BAföG könnten hingegen
  103. nicht festgestellt werden. Die Begrenzung des Anspruchsübergangs durch das
  104. anzurechnende Einkommen der Eltern sei vom Familiengericht unabhängig von
  105. der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu prüfen. Das gelte auch, wenn
  106. zuvor verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Auszubildenden stattgefunden hätten. Der Unterhaltspflichtige sei nicht am Verfahren beteiligt und mithin auch nicht an die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gebunden. Im vorliegenden
  107. Fall sei (für den Zeitraum Februar bis April 2004) ein Freibetrag für die Ehefrau
  108. des Beklagten nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aF zu Unrecht nicht berücksichtigt
  109. worden, was aber letztlich dahinstehen könne, weil der Beklagte sich zulässigerweise auf die Berücksichtigung eines sogenannten Härtefreibetrags nach
  110. § 25 Abs. 6 BAföG berufe. Hierbei handele es sich um eine laufende Pfändung
  111. der Versorgungsbezüge über monatlich 386,02 € aufgrund eines Titels über
  112. Kindesunterhalt, die zu Unrecht auch nach Aufhebung des Titels aufrechterhalten geblieben und erst 2011 aufgehoben worden sei. Dass der Beklagte dies
  113. geltend machen könne, ergebe sich daraus, dass er insoweit im Verwaltungsverfahren ein eigenes Antragsrecht habe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der
  114. unbilligen Härte unterliege - ähnlich dem insoweit vergleichbaren Fall des § 94
  115. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII - uneingeschränkt der familiengerichtlichen Über-
  116. -7-
  117. prüfung. Er sei hier erfüllt, weil dem Beklagten der Betrag tatsächlich nicht zur
  118. Verfügung gestanden habe und ihm nach mehrjährigen erfolglosen Bemühungen nicht vorzuwerfen sei, dass er keine frühere Aufhebung der Pfändung bewirkt habe. Indessen sei der Behörde - im Unterschied zu § 94 Abs. 3 SGB XII ein Ermessen eingeräumt. Ein solches stehe dem Familiengericht nicht zu.
  119. Ebenso wenig sei das Familiengericht rechtlich in der Lage, die zuständige Behörde zur Ausübung ihres Ermessens zu verpflichten oder dessen Ausübung zu
  120. überprüfen. Das müsse dem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren vorbehalten bleiben. Von einer bestandskräftigen und rechtlich bindenden Entscheidung
  121. könne vorerst nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage der ansonsten
  122. nicht zu beanstandenden Berechnung des Klägers verbliebe in jedem Fall ein
  123. vom Beklagten zu zahlender Betrag, mit dem er zum Unterhalt seines Sohnes
  124. beizutragen habe. Da sich der Umfang des Anspruchsübergangs wegen der
  125. abzuwartenden Ermessensentscheidung derzeit nicht abschließend feststellen
  126. lasse, sei auch eine Teilentscheidung nicht möglich. Da die Ermessensentscheidung noch nachgeholt werden könne, sei die Klage nur als derzeit unbegründet abzuweisen. Das Gleiche gelte auch für den Zeitraum von Oktober bis
  127. Dezember 2004.
  128. II.
  129. 12
  130. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
  131. 13
  132. 1. Das Berufungsgericht ist bezüglich der im Revisionsverfahren noch zu
  133. überprüfenden Zeiträume davon ausgegangen, dass der Beklagte im Umfang
  134. der geltend gemachten Beträge nach § 1603 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich
  135. leistungsfähig war, was für die Revision günstig ist.
  136. -8-
  137. 14
  138. 2. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG geht der Unterhaltsanspruch, den der
  139. Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach
  140. bürgerlichem Recht gegen seine Eltern hat, mit der Zahlung bis zur Höhe der
  141. geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf
  142. des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist.
  143. 15
  144. a) Der Anspruchsübergang wird nicht nur durch den Betrag der geleisteten Aufwendungen und den nach bürgerlichem Recht geschuldeten Unterhalt
  145. begrenzt, sondern auch durch das nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnende Einkommen der Eltern. Hinsichtlich
  146. der letztgenannten Einschränkung, auf die es im Revisionsverfahren allein noch
  147. ankommt, handelt es sich zwar um die nach öffentlichem Recht zu beurteilende
  148. Frage der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids. Diese ist aber im Zivilprozess um den kraft Gesetzes übergegangenen Unterhalt im Hinblick auf die
  149. Anrechnung des Einkommens der Eltern vom Familiengericht in vollem Umfang
  150. zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1999 - XII ZR 303/97 FamRZ 2000, 640, 641; Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG 4. Aufl. § 37 Rn. 7
  151. mwN; Schepers BAföG § 37 Rn. 2). Die Frage, ob die aus übergegangenem
  152. Recht in Anspruch genommenen Eltern auch einwenden können, die Bewilligung der Ausbildungsförderung als solche sei aus anderen Gründen nicht
  153. rechtmäßig gewesen, braucht nicht beantwortet zu werden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG 4. Aufl. § 37 Rn. 9 mwN).
  154. 16
  155. Dass das anzurechnende Einkommen der Eltern auch vom Familiengericht zu überprüfen ist, folgt bereits daraus, dass dieses gemäß § 37 Abs. 1
  156. Satz 1 BAföG die Obergrenze des Anspruchsübergangs bildet. Das steht damit
  157. im Einklang, dass der unterhaltspflichtige Elternteil an dem Verwaltungsverfahren jedenfalls grundsätzlich nicht beteiligt ist und er daher an den ergangenen
  158. -9-
  159. Verwaltungsakt nicht im Sinne einer Tatbestandswirkung (vgl. dazu Senatsurteil
  160. vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417, 420 mwN) gebunden ist. Ob der Elternteil über seine Anhörung nach § 36 BAföG hinaus im
  161. Verwaltungsverfahren überhaupt einen eigenen Antrag auf Gewährung des
  162. Freibetrags stellen kann (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG 4. Aufl. § 25
  163. Rn. 28) und welche Folgen sich daraus für den Umfang der Bestandskraft ergeben können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn eine entsprechende Beteiligung des Beklagten am Verwaltungsverfahren ist im vorliegenden
  164. Fall vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
  165. 17
  166. b) Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen,
  167. dass das Familiengericht in eigener Verantwortung zu überprüfen hat, ob nach
  168. § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Einkommensteil zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben muss. Dass es bei der im streitbefangenen Zeitraum und darüber hinaus fortwährenden Pfändung vom Vorliegen einer unbilligen Härte ausgegangen ist, wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus
  169. Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  170. 18
  171. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Auffassung, dass eine Prüfung - derzeit - deswegen nicht möglich sei, weil es sich
  172. bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensvorschrift handelt und das Familiengericht das Ermessen weder ausüben noch überprüfen könne.
  173. 19
  174. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, hat das Familiengericht die Höhe des auf den Förderungsbedarf des Auszubildenden anzurechnenden Einkommens der unterhaltspflichtigen Eltern in vollem Umfang zu überprüfen, weil
  175. dadurch der Anspruchsübergang auf das Land als Leistungsträger begrenzt
  176. wird. Da der Bewilligungsbescheid ebenso wie eine diesen bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Bindungswirkung für den unterhalts-
  177. - 10 -
  178. pflichtigen Elternteil entfaltet, bleibt es diesem unbenommen, im zivilrechtlichen
  179. Verfahren die Richtigkeit der Einkommensanrechnung in Frage zu stellen.
  180. 20
  181. Dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensvorschrift handelt, steht dem nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend
  182. hervorgehoben, dass für das Familiengericht kein Raum für eine eigene Ermessensausübung besteht. Dadurch unterscheidet sich die Prüfung indessen nicht
  183. von der entsprechenden Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht ebenfalls kein eigenes Ermessen ausüben kann.
  184. Das hindert es aber nicht, dass das Familiengericht - wie das Verwaltungsgericht - die Entscheidung der Behörde auf Ermessensfehler und damit auf ihre
  185. Rechtmäßigkeit überprüfen kann und muss. Würde es sich etwa an einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid für gebunden halten, so würde dem Unterhaltspflichtigen dadurch der Einwand abgeschnitten, dass der Bewilligungsbescheid bei einer Ermessensreduzierung auf Null deshalb rechtswidrig sei,
  186. weil dieser von einem überhöhten anrechenbaren Einkommen ausgegangen
  187. sei. Ebenso wenig kann aber eine Klage (bzw. ein Antrag) des Landes, wie das
  188. Berufungsgericht meint, als derzeit unbegründet abgewiesen werden, weil von
  189. einer bestandskräftig und rechtlich bindenden Entscheidung noch nicht ausgegangen werden könne. Denn dass der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist,
  190. ist nicht Voraussetzung des Anspruchsübergangs. § 37 Abs. 1 BAföG stellt für
  191. den Anspruchsübergang insoweit nur auf die Zahlung der Ausbildungsförderung
  192. ab. Für die Qualifizierung der Ausbildungsförderung als Vorausleistung im Sinne von § 36 BAföG genügt es, dass der betreffende Bescheid wirksam ist. Die
  193. Bestandskraft ist hierfür nicht erforderlich. Demnach widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts auch seinem eigenen - zutreffenden - Ausgangspunkt, dass der Unterhaltspflichtige selbst im Fall der Bestandskraft an den Bewilligungsbescheid nicht gebunden ist, sondern die Einkommensanrechnung in
  194. Zweifel ziehen kann.
  195. - 11 -
  196. 21
  197. Da somit die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids nicht Voraussetzung des gesetzlichen Anspruchsübergangs ist, war es dem Berufungsgericht
  198. verwehrt, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
  199. III.
  200. 22
  201. Das angefochtene Urteil ist demnach im Umfang der zulässigerweise
  202. eingelegten Revision aufzuheben. Der Senat ist an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil hierfür - wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht - weitere Tatsachenfeststellungen notwendig sind.
  203. 23
  204. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Gelangt
  205. das Berufungsgericht aufgrund seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis, dass
  206. allein die Anerkennung des sog. Härtefreibetrags ermessensfehlerfrei ist, so hat
  207. es diesen bei seiner Berechnung zu berücksichtigen. Für die Begrenzung des
  208. Anspruchsübergangs darlegungs- und beweisbelastet ist der Beklagte als Unterhaltspflichtiger. Soweit es diesem nicht gelingt, die Voraussetzungen für eine
  209. - 12 -
  210. Ermessensreduzierung hinsichtlich des geltend gemachten Härtefreibetrages
  211. darzulegen, ist von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Bewilligung und dem
  212. darin zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen.
  213. Dose
  214. Weber-Monecke
  215. Schilling
  216. Klinkhammer
  217. Günter
  218. Vorinstanzen:
  219. AG Nienburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 8 F 368/08 OLG Celle, Entscheidung vom 04.04.2012 - 19 UF 232/08 -