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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 171/06
  4. vom
  5. 14. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
  10. Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose
  11. beschlossen:
  12. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Naumburg vom 26. September 2006 zugelassen.
  14. Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  15. Streitwert: 28.042 €.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nach fristloser Kündigung des
  20. Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs - Zahlung rückständiger Miete für die
  21. Zeit von Dezember 2004 bis August 2005, Zahlung einer Kaution und Räumung
  22. des Mietobjekts.
  23. 2
  24. Mit Vertrag vom 22. September 1994 vermietete die Klägerin an Frau S.
  25. Gewerberäume zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie. Frau S. und der
  26. -3-
  27. Beklagte zeigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an, dass nunmehr
  28. der Beklagte Praxisinhaber sei und künftig jeglicher Schriftverkehr über diesen
  29. geführt werden solle. Frau S. sei als angestellte fachliche Leiterin weiterhin in
  30. der Praxis tätig.
  31. 3
  32. Am 1. Februar 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die
  33. Praxisräume. Ab Dezember 2004 stellte der Beklagte die bis dahin von ihm erbrachten Mietzahlungen ein.
  34. 4
  35. Der Beklagte verweigert die Zahlung und Räumung mit der Begründung,
  36. die Klägerin habe ihm im Hinblick auf das Mietverhältnis mit Frau S. den
  37. Gebrauch der Mietsache nicht verschaffen können
  38. 5
  39. Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und bis auf einen Teil
  40. der Betriebskostenvorauszahlung und der Zinsforderung antragsgemäß zur
  41. Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die
  42. Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
  43. die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
  44. II.
  45. 6
  46. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Die
  47. statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung Teile des unter
  48. Beweis gestellten und hinreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin
  49. übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
  50. GG) verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW
  51. 2005, 2710).
  52. -4-
  53. 7
  54. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe keine
  55. Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte die Räume
  56. in Besitz genommen habe.
  57. 8
  58. Dabei hat es - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den
  59. unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Mieträume
  60. bereits vor Vertragsabschluss tatsächlich genutzt, übergangen. Es hat darüber
  61. hinaus den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, wonach die Zeugin S.
  62. als Angestellte des Beklagten diesem den Besitz an den Praxisräumen vermittelt habe, unberücksichtigt gelassen.
  63. 9
  64. Schließlich hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde weiter zu Recht rügt - bei der Annahme, die Klägerin habe keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Inbesitznahme der Räume durch den Beklagten ergebe, deren Vortrag unberücksichtigt
  65. gelassen, dass dem Beklagten - ausweislich des Mietvertrages - die Schlüssel
  66. für die Mieträume übergeben worden seien.
  67. 10
  68. 2. Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  69. -5-
  70. Der Senat weist darauf hin, dass in dem Schreiben der Frau S. an die
  71. 11
  72. Klägerin vom 28. Oktober 2005 zum Ausdruck kommt, dass Frau S. von der
  73. Beendigung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages
  74. spätestens seit dem 1. August 2004 ausgeht. Da auch die Klägerin den mit
  75. Frau S. abgeschlossenen Mietvertrag für beendet hält, kommt eine konkludente
  76. Aufhebung in Betracht.
  77. Hahne
  78. Sprick
  79. Vézina
  80. Weber-Monecke
  81. Dose
  82. Vorinstanzen:
  83. LG Dessau, Entscheidung vom 15.03.2006 - 4 O 1106/05 OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 48/06 -