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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 593/11
  4. vom
  5. 28. März 2012
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die
  9. Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. NeddenBoeger
  10. beschlossen:
  11. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss
  12. des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
  13. vom 7. November 2011 aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
  15. über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht
  16. zurückverwiesen.
  17. Verfahrenswert: 1.200 €
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Auf den am 5. November 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. März 1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und
  22. des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den
  23. Versorgungsausgleich geregelt.
  24. 2
  25. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. März 1977 bis
  26. 31. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen
  27. Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht jeweils durch interne
  28. Teilung ausgeglichen hat.
  29. -3-
  30. 3
  31. Darüber hinaus hat die Ehefrau Anrechte auf eine beamtenrechtliche
  32. Versorgung beim Freistaat Thüringen erworben, die das Familiengericht im
  33. Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter Anordnung einer Umrechnung in Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Auf die hiergegen vom Freistaat Thüringen und vom Ehemann eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht
  34. den Ausgleichswert des Anrechts auf 548,95 € monatlich angehoben, es jedoch
  35. bei der angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte - anstatt, wie mit der Beschwerde verfolgt, in Entgeltpunkte (Ost) - belassen. Hiergegen richtet sich die
  36. zugelassene Rechtsbeschwerde des Freistaats Thüringen.
  37. II.
  38. 4
  39. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
  40. 5
  41. 1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche
  42. Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer
  43. Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB
  44. 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986,
  45. 976, 977 f. mwN).
  46. -4-
  47. 6
  48. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Vorschriften
  49. der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Landes Thüringen, nach denen die ursprüngliche Versorgungsauskunft erteilt war, mit Ablauf des
  50. 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten sind. Nach der seit dem 1. Januar
  51. 2010 geltenden Rechtslage sei für den Ehezeitanteil ein geänderter Ausgleichswert von 593,46 € anzunehmen, der, nachdem die Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nunmehr abgeschlossen
  52. sei, in Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse.
  53. 7
  54. Ferner macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass aufgrund
  55. der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anhebung der Altersgrenzen für
  56. den Eintritt in den Ruhestand eine abermalige Neubewertung des Ehezeitanteils der bei dem Freistaat Thüringen erworbenen Versorgung vorzunehmen
  57. und darüber eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen ist.
  58. -5-
  59. 8
  60. 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
  61. Wegen der noch einzuholenden Versorgungsauskunft kann der Senat nicht in
  62. der Sache abschließend entscheiden.
  63. Dose
  64. Weber-Monecke
  65. Günter
  66. Klinkhammer
  67. Nedden-Boeger
  68. Vorinstanzen:
  69. AG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 3 F 236/09 OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 UF 316/11 -