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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 565/13
  4. vom
  5. 4. Juni 2014
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
  10. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2014
  13. wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
  17. 2
  18. Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44
  19. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten
  20. Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
  21. hat. Dies ist nicht der Fall.
  22. 3
  23. Zwar führt die Anhörungsrüge zutreffend aus, der Antragsgegner habe in
  24. seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass diese Belegpflicht eindeutig zu weit gehe und "ein Verstoß gegen das
  25. Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners an seinen Kontoauszügen" sei,
  26. und dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Kontoauszüge, die seine Privatperson betreffen, der Antragstellerin zu übersenden.
  27. 4
  28. Damit hat der Antragsgegner zwar formal ein Geheimhaltungsinteresse
  29. in seinem Einspruch erwähnt. In der Sache fehlt indes jede Begründung, die
  30. das Amtsgericht hätte veranlassen können, die Beschwerde gemäß § 61
  31. -3-
  32. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Mit dem pauschalen Vortrag in der Einspruchsschrift hat der Antragsgegner weder ein besonderes Interesse dargetan,
  33. bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, noch im
  34. Ansatz vorgetragen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter
  35. Nachteil droht.
  36. 5
  37. Schon weil der entsprechende Vortrag des Antragsgegners offensichtlich
  38. unsubstantiiert und damit unerheblich war, brauchte das Amtsgericht ihm entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht die Möglichkeit einzuräumen,
  39. ergänzend vorzutragen.
  40. 6
  41. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4
  42. Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli
  43. 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
  44. 7
  45. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).
  46. Dose
  47. Weber-Monecke
  48. Schilling
  49. Klinkhammer
  50. Guhling
  51. Vorinstanzen:
  52. AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 11.04.2013 - 4 F 254/11 ZA OLG Rostock, Entscheidung vom 20.09.2013 - 11 UF 124/13 -