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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 151/07
  4. vom
  5. 13. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. ZPO § 234 Abs. 1 A
  13. a) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  14. zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen
  15. musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine
  16. vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (im Anschluss an die
  17. Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und
  18. vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
  19. b) Enthalten die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen
  20. Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf
  21. vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese
  22. Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich
  23. aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder
  24. Vermögenswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
  25. 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und BGH Beschluss vom
  26. 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062).
  27. c) Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  28. nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm
  29. zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum
  30. Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen.
  31. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - LG Kassel
  32. AG Kassel
  33. -2-
  34. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch die
  35. Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
  36. Dose
  37. beschlossen:
  38. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
  39. 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2007
  40. aufgehoben.
  41. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 30. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  42. Wert: 667 €.
  43. Gründe:
  44. I.
  45. 1
  46. Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Mietkaution sowie um Verzugsschaden in Form außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
  47. 2
  48. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 607,56 € nebst Zinsen sowie weiterer 59,15 € verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 1. Februar
  49. 2007 zugestellt worden.
  50. 3
  51. Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar
  52. 2007 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beru-
  53. -3-
  54. fungsverfahrens beantragt und dem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Mit Schreiben
  55. vom 16. März 2007 wurde der Beklagten vom Gericht aufgegeben, die Angaben
  56. zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Dazu wurde ihr unter Hinweis auf § 118 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Satz 4 ZPO eine Frist von drei Wochen
  57. gesetzt. Die Frist wurde auf Antrag der Beklagten bis zum 9. Mai 2007 verlängert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007, eingegangen am 7. Mai 2007, ergänzte
  58. die Beklagte ihre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007, der Beklagten zugestellt am 16. Mai
  59. 2007, wurde der Beklagten aufgegeben, ihre Angaben weiter zu ergänzen. Außerdem hieß es darin:
  60. "Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  61. bedarf des vollständigen Ausfüllens, insbesondere muss die Antragstellerin im Rahmen der "Wohnkosten" und der "sonstigen Zahlungsverpflichtungen" angeben, welche Zahlungen sie selbst auf die Verpflichtungen erbringt."
  62. 4
  63. Auch insoweit wurde der Beklagten eine Frist von drei Wochen gesetzt.
  64. Mit einem am 8. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2007 reichte
  65. die Beklagte weitere Unterlagen ein und fragte ergänzend an, ob "nochmals ein
  66. komplett neu ausgefülltes Formular" über die persönlichen und wirtschaftlichen
  67. Verhältnisse eingereicht werden müsse. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007, zugestellt am 15. Juni 2007, wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, "bis zum
  68. 27.06.2007 die im Schriftsatz vom 06.06.2007 vorgetragenen Tatsachen glaubhaft zu machen." Es bleibe der Beklagten unbenommen, ein neues Formular
  69. über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen oder das
  70. bereits ausgefüllte Formular entsprechend zu ergänzen. Weiter wurde darauf
  71. hingewiesen, dass am 28. Juni 2007 über das PKH-Gesuch entschieden werde.
  72. -4-
  73. Mit einem am 27. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2007
  74. reichte die Beklagte eine neu ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und
  75. wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen zu Nebenkosten und
  76. zwei eidesstattliche Versicherungen ein. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 wurde der Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch immer nicht in einem Umfang
  77. glaubhaft gemacht habe, der eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulasse.
  78. Der Beschluss wurde der Beklagten am 4. Juli 2007 zugestellt.
  79. 5
  80. Mit einem am 11. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juli 2007
  81. beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte zugleich
  82. Berufung ein und begründete sie. Mit dem angefochtenen Beschluss vom
  83. 16. August 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Beklagten verworfen.
  84. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sei nicht innerhalb der
  85. 14-tägigen Frist eingegangen. Diese habe spätestens am 26. Juni 2007 begonnen, als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen seiner unzureichenden Antwort auf die verschiedenen Hinweise der Kammer vernünftigerweise
  86. nicht mehr mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen dürfen.
  87. Die Wiedereinsetzungsfrist sei deswegen am (Dienstag) 10. Juli 2007 abgelaufen. Der am 11. Juli 2007 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei mithin
  88. verfristet. Damit sei auch die Berufung verspätet eingegangen und deswegen
  89. ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
  90. 6
  91. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
  92. -5-
  93. II.
  94. 7
  95. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2
  96. Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  97. 8
  98. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der
  99. Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen
  100. und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter
  101. Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen
  102. Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör
  103. zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung
  104. wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in
  105. unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005
  106. - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die
  107. angefochtene Entscheidung.
  108. 9
  109. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung
  110. in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.
  111. 10
  112. a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich
  113. Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (ständige
  114. Rechtsprechung seit BGHZ 16, 1, 3). Das setzt allerdings voraus, dass dem
  115. Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
  116. innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die per-
  117. -6-
  118. sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO
  119. zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen
  120. und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober
  121. 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdn. 15)
  122. eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen
  123. grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen
  124. für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse
  125. vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom
  126. 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
  127. 11
  128. Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung
  129. der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa
  130. anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden
  131. können (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000,
  132. 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom
  133. 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss
  134. vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520).
  135. 12
  136. Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-
  137. -7-
  138. chen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte
  139. und das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte, darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen. In solchen Fällen entfällt das schutzwürdige Vertrauen in die Bewilligung
  140. der begehrten Prozesskostenhilfe erst mit Ablauf der gesetzten Frist. Ist der
  141. Antragsteller der Auflage hingegen nachgekommen, endet sein schutzwürdiges
  142. Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses. Das gilt auch dann, wenn die dem Antragsteller gesetzte Frist
  143. mehrfach verlängert wurde, weil das schutzwürdige Vertrauen auf Bewilligung
  144. der begehrten Prozesskostenhilfe auch dann noch bis zur letzten gesetzten
  145. Frist fortbesteht. Selbst wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist
  146. reagiert, aber zunächst nur einen Teil der offenen Fragen klärt, ist sein Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe weiter geschützt.
  147. Denn dies wäre auch ohne die (Teil-)Antwort der Fall, und dem Antragsteller
  148. bleibt es unbenommen, die Antwort bis zum Fristablauf weiter zu ergänzen.
  149. 13
  150. b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten die
  151. begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Denn der
  152. Vorsitzende und der Berichterstatter hatten der Beklagten wiederholt Fristen zur
  153. Ergänzung des Prozesskostenhilfeantrags gesetzt, die von der Beklagten stets
  154. beantwortet wurden. Die letzte mit Verfügung vom 13. Juni 2007 gesetzte Frist
  155. lief bis zum 27. Juni 2007. Jedenfalls bis zu diesem Tag durfte die Beklagte
  156. darauf vertrauen, doch noch Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Daran
  157. ändert der Schriftsatz vom 26. Juni 2007 nichts, weil die Beklagte Gelegenheit
  158. hatte, weitere Fragen fristgerecht bis zum 27. Juni 2007 zu beantworten. Weil
  159. die Wiedereinsetzungsfrist deswegen frühestens am 27. Juni 2007 begann, war
  160. sie entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Eingang des
  161. Antrags auf Wiedereinsetzung am 11. Juli 2007 nicht abgelaufen.
  162. -8-
  163. Solange die vom Berufungsgericht gesetzte Frist lief, war die Beklagte
  164. 14
  165. somit schuldlos daran gehindert, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
  166. zu wahren. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Ergänzung des Prozesskostenhilfeantrags durfte die Beklagte nicht mehr auf eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe vertrauen. Erst in diesem Zeitpunkt begannen mithin die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO.
  167. d) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der
  168. 15
  169. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entscheidung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert
  170. und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007
  171. - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 240/05 NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/05 - FamRZ 2005, 791,
  172. 792).
  173. Sprick
  174. Fuchs
  175. Vézina
  176. Ahlt
  177. Dose
  178. Vorinstanzen:
  179. AG Kassel, Entscheidung vom 30.01.2007 - 452 C 2931/06 LG Kassel, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 S 59/07 -