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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 354/14
  5. Verkündet am:
  6. 26. Juli 2016
  7. Weber,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR354.14.0
  13. -2-
  14. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
  16. Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
  19. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
  20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  21. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  22. Von Rechts wegen
  23. Tatbestand:
  24. 1
  25. Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beklagten, die für die
  26. W.
  27. AG bzw. P.
  28. AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus drei
  29. Swap-Verträgen nichts mehr zu schulden. Die Beklagte macht widerklagend
  30. Zahlungsansprüche geltend.
  31. 2
  32. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand
  33. mit
  34. der
  35. Klägerin,
  36. einer
  37. Stadt
  38. in
  39. Nordrhein-Westfalen
  40. mit
  41. rund
  42. 34.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen.
  43. 3
  44. Am 14. März 2005 schlossen die Parteien einen (Formular-) "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte".
  45. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR354.14.0
  46. -3-
  47. 4
  48. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags schlossen die Parteien verschiedene Einzelverträge. Drei dieser Einzelverträge, die Gegenstand des
  49. Rechtsstreits sind, gestalteten sich wie folgt:
  50. 5
  51. Am 6. März 2009 einigten sich die Parteien auf einen Zahler-Swap mit
  52. einer Laufzeit vom 30. März 2011 bis zum 30. März 2050. Die Klägerin traf die
  53. Verpflichtung, einen festen Zinssatz in Höhe von 4,1% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 1.936.860,15 € zu zahlen. Die Beklagte traf eine Verpflichtung zur Leistung eines variablen Zinses in Höhe des 6-Monats-Euribors auf
  54. einen Bezugsbetrag von ebenfalls anfänglich 1.936.860,15 €.
  55. 6
  56. Am 27. August 2009 kamen die Parteien überein, miteinander einen
  57. CHF-Plus-Swap zu schließen. Dieser CHF-Plus-Swap hatte eine Laufzeit vom
  58. 30. September 2010 bis (zunächst) zum 30. März 2017. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines Zinses ("variabler Satz") von 3,26% zuzüglich des
  59. zweifachen "Basis-Satzes" nach der Formel
  60. (1,415 – €/CHF-Devisenkassakurs) : €/CHF-Devisenkassakurs x 100%
  61. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 4.425.207,22 €. Sofern der €/CHFDevisenkassakurs größer oder gleich 1,595 oder der "variable Satz" an einem
  62. Feststellungstag kleiner oder gleich 3,26% p.a. war, sollte die Klägerin zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3,26% p.a. verpflichtet sein. Die Beklagte
  63. übernahm die Verpflichtung, einen festen Zinssatz von 3,76% p.a. auf einen
  64. Bezugsbetrag von anfänglich 4.425.207,22 € zwischen dem 30. September
  65. 2010 und dem 30. März 2015 zu zahlen. Anschließend schuldete die Beklagte
  66. Zinsen in Höhe eines variablen Zinssatzes nach Maßgabe des 6-MonatsEuribors auf den Bezugsbetrag.
  67. 7
  68. Ebenfalls am 27. August 2009 schlossen die Parteien einen CMSKorridor-Swap
  69. mit
  70. einer
  71. Laufzeit
  72. vom
  73. 30. September
  74. 2013
  75. bis
  76. zum
  77. -4-
  78. 30. September 2035. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines Zinses
  79. ("variabler Satz") von 3,95% zuzüglich eines Aufschlags1 oder eines Aufschlags2, wobei sich der Aufschlag1 nach der Formel Aufschlag1 = 7 x (BasisSatz 2 - 11%) und der Aufschlag2 nach der Formel Aufschlag2 = 7 x (2,75% Basis-Satz 2)
  80. berechnen
  81. sollten.
  82. Der
  83. Bezugsbetrag
  84. war
  85. anfänglich
  86. 4.403.614,61 €. Der Basis-Satz 2 war definiert als "10-Jahre Swaprate, wie jeweils am zweiten TARGET Bankarbeitstag vor dem Ende des jeweiligen Berechnungszeitraumes um 11:00 Uhr Frankfurter Zeit auf Reuters Seite ISDAFIX2 (EURIBOR Basis) veröffentlicht". Zu addieren war jeweils der höhere
  87. der beiden Aufschläge. Die Klägerin sollte in keinem Fall mehr als 12,95% p.a.
  88. schulden. Die Beklagte verpflichtete sich zur Leistung von Zinsen nach einem
  89. variablen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribors auf einen Bezugsbetrag von
  90. anfänglich ebenfalls 4.403.614,61 €.
  91. 8
  92. Im Zuge des Abschlusses des CHF-Plus-Swaps und des CMS-KorridorSwaps lösten die Parteien verschiedene andere Swap-Geschäfte auf, deren
  93. aus Sicht der Klägerin negative Marktwerte sie überwiegend in den CHF-PlusSwap und ansonsten in den CMS-Korridor-Swap einpreisten.
  94. 9
  95. Bei sämtlichen Swap-Verträgen war der Marktwert aus Sicht der Klägerin
  96. (unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der anfängliche
  97. negative Marktwert war, ist nicht festgestellt. Jedenfalls über die Höhe der von
  98. ihr eingepreisten Bruttomarge unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht. Die
  99. Klägerin erbrachte auf den Zahler-Swap 24.648,48 €.
  100. 10
  101. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24.648,48 € nebst
  102. Zinsen verurteilt. Außerdem hat es - den unbedingten Feststellungsantrag der
  103. Klägerin einschränkend - festgestellt, die Beklagte sei "verpflichtet […], die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen […] freizustellen, soweit
  104. nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile" gegenüberstünden. Die Wi-
  105. -5-
  106. derklage der Beklagten, mit der sie rückständige Leistungen auf den ZahlerSwap in Höhe von 22.319,11 € geltend gemacht hat, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung gewandt und ihr Zahlungsbegehren auf 23.319,11 € beziffert hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die
  107. vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf
  108. vollständige Abweisung der Klage und auf Stattgabe ihrer Widerklage weiterverfolgt.
  109. Entscheidungsgründe:
  110. 11
  111. Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit die Parteien den Rechtsstreit
  112. nicht in der Revisionsinstanz bezüglich der Feststellungsanträge in Höhe von
  113. 23.319,11 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  114. I.
  115. 12
  116. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014
  117. - I-14 U 96/13, juris) hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
  118. 13
  119. Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der anlässlich des Abschlusses
  120. der Zinssatz-Swap-Verträge jeweils wiederholten Verletzung von Pflichten aus
  121. dem Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss der SwapGeschäfte nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Geschäfte und des-
  122. -6-
  123. sen Höhe hinzuweisen. Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch
  124. erfüllt, dass sie erklärt habe, Swap-Geschäfte verfügten überhaupt über einen
  125. sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps
  126. jeweils eine Gewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld-Brief-Spanne
  127. durch Hedging-Geschäfte. Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt, wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung
  128. prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten
  129. abbilde, sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts
  130. der Klägerin - wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich,
  131. dass die Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert habe, dass sie
  132. das Chancen-Risiko-Profil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet habe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger
  133. komplexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten ergeben könnten, sondern an der allen streitgegenständlichen SwapGeschäften eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an.
  134. 14
  135. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt.
  136. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass
  137. sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
  138. 15
  139. Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss der Swap-Geschäfte durch
  140. die Klägerin auch ursächlich geworden. Soweit die Beklagte anderes behaupte,
  141. trage sie ins Blaue hinein vor. So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten
  142. zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung
  143. es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle. Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler
  144. Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie "durch hierarchisch strukturierte
  145. -7-
  146. Entscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung". Deshalb
  147. könne auch "der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung
  148. einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen zurückgeführt werden". Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um
  149. die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nachdrücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert lediglich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akzeptierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die Klägerin die Geschäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden
  150. wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes - wenn auch nur
  151. aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage
  152. die Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die
  153. Beklagte habe durchaus auch günstigere Konditionen angeboten. Dass die
  154. Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter dem
  155. Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht. Die Beklagte, die dies anführe,
  156. lasse "auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass sich die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht in einer gleichsam geschäftsneutralen Marge" erschöpfe, "sondern dass der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht" worden sei, "dass und in welchem Umfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Marktes" agiere.
  157. 16
  158. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in
  159. der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit
  160. § 43 WpHG verjährt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertrags und aller
  161. Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Klägerin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des letzten Swaps 2009 entstan-
  162. -8-
  163. den. Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertragseinheit
  164. verklammert.
  165. II.
  166. 17
  167. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
  168. Punkten nicht stand.
  169. 18
  170. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebliche Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über
  171. den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge könne hier aus der
  172. Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags vom
  173. 14. März 2005 geschlossenen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag
  174. resultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117
  175. Rn. 21 ff.).
  176. 19
  177. 2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unzureichende Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert der SwapVerträge stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten Beratung
  178. dar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines SwapVertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher Senatsurteile
  179. vom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom
  180. 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung,
  181. bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, folgt
  182. vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts
  183. (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom
  184. -9-
  185. 28. April 2015 aaO Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom
  186. 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Diese Verpflichtung
  187. schließt - wie vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und entsprechend den sonst vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht
  188. unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein
  189. (Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 41).
  190. 20
  191. 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung
  192. überspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen,
  193. die verantwortlich Handelnden der Klägerin, nämlich ihr früherer Bürgermeister
  194. und drei weitere ihrer Mitarbeiter, hätten die Swap-Verträge auch in Kenntnis
  195. von Grund und Höhe des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen. Damit hat die Beklagte die entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen
  196. Pflichtverletzung und Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als
  197. richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere
  198. Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags
  199. grundsätzlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10,
  200. BGHZ 193, 159 Rn. 39).
  201. 21
  202. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Prüfung der Frage, ob die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" widerlegt
  203. sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem
  204. unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB
  205. nicht darauf an, ob "Gremien" und "hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger" der Klägerin die Swap-Verträge auch dann geschlossen hätten, wenn sie
  206. - 10 -
  207. Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gehabt
  208. hätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für die Klägerin bei Abschluss der Swap-Verträge handelnden Vertreter abstellen müssen.
  209. 22
  210. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin - nur für den Zahler-Swap vom
  211. 6. März 2009 relevant - nicht entgegenhalten, das Schadensersatzbegehren der
  212. Klägerin sei gemäß § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG verjährt, weil der Klägerin ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe, der erst mit Abschluss
  213. des letzten, auf dem Rahmenvertrag vom 14. März 2005 gründenden SwapVertrags habe anlaufen können. Auch insoweit verweist der Senat auf seine
  214. Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205,
  215. 117 Rn. 45 ff.).
  216. III.
  217. 23
  218. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind die von den Parteien geschlossenen Swap-Verträge nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April
  219. 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016
  220. - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51).
  221. IV.
  222. 24
  223. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
  224. Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  225. - 11 -
  226. 25
  227. 1. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.)
  228. und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, sind die
  229. Swap-Verträge nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und
  230. dem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gewesen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines anfänglichen
  231. negativen Marktwerts bestanden hat.
  232. 26
  233. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in
  234. Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39
  235. und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73).
  236. 27
  237. 3. Der Senat kann auch nicht dahin erkennen, die Beklagte könne sich
  238. erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin nach § 37a WpHG a.F. käme überhaupt nur
  239. für den am 6. März 2009 geschlossenen Zahler-Swap und auch dann nur in
  240. Betracht, wenn der Beklagten lediglich eine fahrlässige Falschberatung zur Last
  241. fiele. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin indessen
  242. eine zugunsten der Beklagten unterstellt am 6. März 2012 ablaufende Verjährungsfrist durch das Anhängigmachen ihrer Klage am selben Tag, die der Beklagten innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage und damit demnächst
  243. zugestellt worden ist, in jedem Fall noch fristgerecht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1
  244. BGB, § 167 ZPO gehemmt.
  245. 28
  246. 4. Im Übrigen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt
  247. aus wiederum konsequent - keine Feststellungen getroffen, die eine Haftung
  248. wegen sonstiger Beratungspflichtverletzungen ausschlössen (vgl. Senatsurteil
  249. vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74).
  250. - 12 -
  251. V.
  252. 29
  253. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  254. 30
  255. Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe
  256. der oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich
  257. die Entscheidungsformel des Landgerichts klarzustellen haben. Die Klägerin hat
  258. neben der Zahlungsklage eine negative Feststellungsklage erhoben. Entsprechend hätte das Landgericht - die teilweise Begründetheit der Klage unterstellt auf (negative) Feststellung und nicht auf "Freistellung" erkennen müssen (vgl.
  259. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948
  260. Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015
  261. - III ZR 265/14, juris Rn. 33). Im Übrigen ist der Zusatz "soweit nicht diesen
  262. Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen" - anders als der Antrag
  263. der Klägerin - nicht hinreichend bestimmt, weil er offen lässt, um welche wie zu
  264. ermittelnden Vorteile es sich genau handeln soll, und sich das mit der Entscheidungsformel Gemeinte auch nicht aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils erschließen lässt. Entsprechend wird das Berufungsgericht,
  265. sofern es nach nochmaliger Überprüfung die Berufung der Beklagten für (teilweise) unbegründet erachten sollte, weil es nach Maßgabe der mit Senatsurteil
  266. vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 39 ff.) zusammengefassten Grundsätze zulasten der Klägerin konkrete Vorteile anrechnen will, die Verurteilung der Beklagten dahin zu präzisieren haben, es werde festgestellt, dass
  267. - 13 -
  268. der Beklagten aus den näher bezeichneten Swap-Verträgen eine einen konkreten Betrag übersteigende Forderung nicht zustehe (zur betragsmäßigen Einschränkung des Feststellungsbegehrens Senatsurteil vom 28. April 2015
  269. - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 83).
  270. Ellenberger
  271. Maihold
  272. Menges
  273. Matthias
  274. Dauber
  275. Vorinstanzen:
  276. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 43/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I-14 U 96/13 -