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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 56/13
  5. Verkündet am:
  6. 2. Juni 2015
  7. Wermes
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. -2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
  13. die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann
  14. für Recht erkannt:
  15. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Dezember 2012
  16. verkündete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.
  17. Das deutsche Patent 102 62 147 wird insgesamt für nichtig erklärt.
  18. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  19. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  20. Von Rechts wegen
  21. -3Tatbestand:
  22. 1
  23. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
  24. 102 62 147 (Streitpatents), das durch Teilung aus der am 17. Juni 2002 eingereichten Patentanmeldung 102 27 110 hervorgegangen ist. Das Streitpatent
  25. umfasst 14 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
  26. "Antriebsvorrichtung für ein Tor, mit einer in Bewegungsrichtung
  27. des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, mit einem an dieser
  28. fahrbaren, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betätigen eines Torblatts, und mit Stromzuleitungsmitteln zur Verbindung des Elektromotors mit einer Stromquelle, welche ein Zugmittel (17) und einen in die Führungseinrichtung einsteckbaren ersten Einsatzkörper (8) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass
  29. der erste Einsatzkörper (8) eine Zugmittelspannvorrichtung (13)
  30. mit einem das Zugmittel formschlüssig verriegelnden Teil aufweist."
  31. 2
  32. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
  33. nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung
  34. und mit einem die Merkmale der Patentansprüche 6 und 7 aufgreifenden Hilfsantrag verteidigt.
  35. 3
  36. Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die Fassung des Hilfsantrags erhalten haben. Im
  37. Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen
  38. der Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
  39. Entscheidungsgründe:
  40. 4
  41. I.
  42. Das Streitpatent betrifft eine Antriebsvorrichtung für ein Tor, insbe-
  43. sondere ein Garagentor.
  44. -45
  45. 1.
  46. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist aus der deutschen
  47. Offenlegungsschrift 198 08 696 (D1) ein elektromechanischer Garagentorantrieb bekannt, der aus einer an der Garagendecke montierten Führungsschiene,
  48. einer mit dem Tor mittels Gelenkstange gekoppelten, einen Schlitten und einen
  49. Antriebsmotor aufweisenden Antriebseinheit und einer parallel zur Führungsschiene laufenden, an dieser befestigten und mit dem Antriebsmotor im Eingriff
  50. stehenden Kette besteht, die an einem Ende der Deckenschiene fest eingespannt ist. Auf das andere Ende der Deckenschiene ist ein Deckel aufgeklipst,
  51. durch den ein mit der Kette verbundener Gewindebolzen geführt ist, auf den
  52. eine Schraubendruckfeder geschoben ist, die sich einerseits am Deckel und
  53. andererseits über eine Öse an einer Mutter abstützt, mit der die Kette gespannt
  54. werden kann (vgl. D1 Figur 6). Zur Ankopplung des Bolzens an die Kette werde
  55. Werkzeug benötigt, was umständlich und zeitaufwendig sei.
  56. 6
  57. 2.
  58. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Antriebsvorrich-
  59. tung zu schaffen, die auf einfache Weise gespannt werden kann.
  60. 7
  61. 3.
  62. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 eine An-
  63. triebsvorrichtung für ein Tor mit folgenden Merkmalen vor (kursiv die Merkmale
  64. des Hilfsantrags, in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts):
  65. 1. Die Antriebsvorrichtung [M1] weist eine Führungseinrichtung (3)
  66. auf [M2.2],
  67. 1.1 die in Bewegungsrichtung des Tores verläuft [M2.2] und
  68. 1.2 an der ein Schlitten (4) fährt [M2.3],
  69. 1.2.1 der einen Elektromotor aufweist und
  70. 1.2.2 zum Betätigen eines Torblatts (6) dient.
  71. 2. Es sind Stromzuleitungsmittel vorhanden [M1.4], die
  72. 2.1 den Elektromotor mit einer Stromquelle (12) verbinden
  73. [M1.4] und
  74. -52.2 ein Zugmittel (17) umfassen [M2.5] sowie
  75. 2.3 einen ersten Einsatzkörper (8) aufweisen [M2.5].
  76. 3. Der erste Einsatzkörper (8)
  77. 3.1 ist in die Führungseinrichtung (3) einsteckbar [M2.5] und
  78. 3.2 weist eine Zugmittelspannvorrichtung (13) auf [M2.6],
  79. 3.2.1
  80. mit einem das Zugmittel formschlüssig verriegelnden
  81. Teil [M2.6];
  82. 3.2.2
  83. die bajonettartig ausgebildet ist oder einen Haken aufweist und
  84. 3.2.3
  85. das werkzeuglose Befestigen und Lösen des Zugmittels
  86. zulässt.
  87. 8
  88. 4. Der Patentanspruch bedarf in einem Punkt der näheren Erläuterung:
  89. 9
  90. Die Ausgestaltung des Einsatzkörpers und der zu ihm gehörenden Zugmittelspannvorrichtung wird mangels weiterer Angaben im Patentanspruch dem
  91. Fachmann überlassen. Die Zugmittelspannvorrichtung muss lediglich ein Teil
  92. aufweisen, das das Zugmittel formschlüssig verriegelt. Der Formulierung, dass
  93. der Einsatzkörper die Zugmittelspannvorrichtung "aufweist", ist keine bestimmte
  94. räumlich-körperliche Verbindung dieser beiden Teile zu entnehmen. Sie müssen weder einstückig ausgebildet sein, noch muss die Zugmittelspannvorrichtung vollständig innerhalb des Einsatzkörpers liegen. Es genügt vielmehr, dass
  95. der Einsatzkörper die Spannvorrichtung trägt; für weitergehende Anforderungen
  96. bieten weder die technische Funktion des Merkmals 3.2 noch die Beschreibung
  97. eine Grundlage.
  98. -610
  99. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
  100. begründet:
  101. 11
  102. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 habe sich in naheliegender
  103. Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
  104. 12
  105. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 46 282 (D3) sei eine Antriebsvorrichtung für ein Tor mit einer in Bewegungsrichtung des Tors verlaufenden
  106. Führungseinrichtung und mit einem an dieser Einrichtung fahrbaren Schlitten
  107. mit Elektromotor zum Betätigen eines Torblatts bekannt gewesen (Merkmale 1
  108. bis 1.2). Die D3 zeige auch ein Zugmittel und mit Stützschotten 8, 9 (vgl. Figur 1) einen einsteckbaren ersten Einsatzkörper, an dem eine Zugmittelspannvorrichtung angeordnet sei (Merkmale 2.2 bis 3.2).
  109. 13
  110. Die D3 enthalte keine Angaben dazu, wie der Elektromotor mit Strom
  111. versorgt werde. Die D1, die ebenfalls eine Antriebsvorrichtung für ein Tor mit
  112. einem mittels eines Schlitten fahrbaren Elektromotor betreffe, schlage hierzu
  113. vor, die Stromquelle über die Deckenschiene, die als Zugmittel dienende Kette
  114. und einem auf die Führungsschiene steckbaren Einsatzkörper, der eine Zugmittelspannvorrichtung aufweise, mit dem Elektromotor zu verbinden. Dem Fachmann - einem Meister auf dem Fachgebiet der Mechatronik - dränge sich eine
  115. analoge Übertragung der in der D1 dargestellten Anschlüsse auf die Zugmittelspannvorrichtung der D3 auf, was zu Stromzuleitungsmitteln nebst einem in
  116. die Führungseinrichtung einsteckbaren Einsatzkörper führe (Merkmal 2.1).
  117. 14
  118. Bei Torantrieben würden überwiegend Ketten verwendet, wie sie als
  119. Fahrradketten bekannt seien. Solche Ketten würden mit der Zugmittelspannvorrichtung durch ein Kettenschloss verbunden, indem jeweils ein Bolzen in ein
  120. Loch der Lasche des Kettenglieds und in ein Loch an der Spannvorrichtung
  121. eingreife. Es habe somit lediglich der Verwendung eines technisch gebräuchlichen Mittels bedurft, um die aus der D3 bekannte Zugmittelvorrichtung an dem
  122. -7ersten Einsatzkörper mit dem Zugmittel formschlüssig zu verbinden (Merkmal 3.2.1).
  123. 15
  124. Eine Gestaltung des formschlüssig verriegelnden Teils mittels eines Hakens oder bajonettartigen Verschlusses sei hingegen aus keiner der druckschriftlichen Entgegenhaltungen bekannt. Es handele sich dabei auch nicht lediglich um eine dem Fachmann im vorliegenden technischen Zusammenhang
  125. geläufige Maßnahme.
  126. 16
  127. III. Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Berufung der Beklagten, jedoch nicht den Angriffen der Berufung der Klägerin stand.
  128. 17
  129. 1. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Patentgericht die
  130. Klage für zulässig erachtet.
  131. 18
  132. 2.
  133. Als Fachmann ist im Streitfall für den Prioritätszeitpunkt ein Meis-
  134. ter auf dem Fachgebiet der Elektromechanik anzusehen. Eine Meisterprüfung
  135. für den vom Patentgericht angenommenen Industriemeister der Fachrichtung
  136. Mechatronik hat es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Sie wurde erstmals mit der Verordnung vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I 2005, 3037) eingeführt.
  137. 19
  138. 3.
  139. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch mit den Be-
  140. schränkungen gemäß dem Hilfsantrag nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die Zulässigkeit dieses Hilfsantrags kann offen bleiben. Da dessen Gegenstand sämtliche Merkmale der Gegenstände von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung aufweist, hat diese Fassung ebenfalls
  141. keinen Bestand.
  142. 20
  143. a)
  144. Ausgehend von der Antriebsvorrichtung gemäß D1 entspricht die-
  145. se, was auch im Streitpatent zum Ausdruck kommt, den Merkmalen 1 bis 2.2,
  146. denn auch bei der D1 gehört das Zugmittel (die Kette) zu den Stromzuleitungsmitteln.
  147. -821
  148. Die D1 zeigt für das Ende der Führungsschiene einen Deckel (40), der
  149. auf Fortsetzungen am Ende der Schiene entsprechend der nebenstehenden
  150. Figur 6 der D1 aufgesteckt wird. Dabei
  151. liegt der Deckel auch an der Innenseite
  152. der Führungsschiene an und wird von
  153. ihr gehalten. Dies entspricht einem
  154. Einsatzkörper, der in die Führungsschiene eingesteckt wird (Merkmale 3
  155. bis 3.1). Der Deckel trägt einen Kabelhalter für das Anschlusskabel, mit dem
  156. der Strom der Kette einerseits und der Führungsschiene andererseits zugeführt
  157. wird. Der Deckel zählt damit zu den Stromzuleitungsmitteln (Merkmal 2.3).
  158. 22
  159. Weiterhin wird der Gewindebolzen (41) durch den Deckel geführt, welcher an einem Ende mit der Kette verbunden und am anderen Ende mit einer
  160. Mutter (44) und einer Feder gegen den Deckel verspannt wird. Der Deckel weist
  161. demnach auch diese Zugmittelverspannung auf (Merkmal 3.2).
  162. 23
  163. Die D1 zeigt jedoch nicht, wie der Gewindebolzen (41) als Teil der Zugmittelspannvorrichtung mit der Kette verbunden ist, insbesondere ob dafür ein
  164. formschlüssig verriegelndes Teil wie ein Haken oder ein Bajonettverschluss
  165. verwendet wird, der ohne ein Werkzeug betätigt werden kann.
  166. -924
  167. b)
  168. Die Montageanleitung für die offenkundig vorbenutzte Antriebsvorrichtung "duo650" (D6) zeigt für eine solche Verbindung die Verwendung eines Kettenschlosses
  169. entsprechend der nebenstehenden Figur zu
  170. Montageschritt 8 der D6. Der Fachmann erhält
  171. damit die Anregung, für die Montage den Gewindebolzen der Zugspannvorrichtung und die Kette
  172. ohne
  173. ein
  174. Werkzeug
  175. zu
  176. verbinden
  177. (Merk-
  178. mal (3.2.3).
  179. 25
  180. c)
  181. Die in der D6 gezeigte Verriegelung mit einem Kettenschloss löst
  182. das allgemeine Problem, die Kette vom Nutzer der Antriebsvorrichtung im
  183. Rahmen der von ihm vorzunehmenden Montage ohne Werkzeuge verspannen
  184. zu können. Für dieses Problem kennt der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens eine Vielzahl von Lösungen, wie sie ihm unter anderem im
  185. Handbuch der Fertigungstechnik, Bd. 5 Fügen, Handhaben und Montieren zur
  186. Fügetechnik (BK2) und der DIN-Norm 8593 Teil 1 - Fertigungsverfahren Fügen - (BK3) bereits vor dem Prioritätstag aufgezeigt wurden. Dazu gehört insbesondere auch das Zusammenfügen von zwei Bauteilen mittels eines Hakens
  187. oder eines Bajonettverschlusses (BK2 S. 32 ff.; BK3 S. 3 f.). Der hierzu in der
  188. Berufungsinstanz gehaltene neue Vortrag ist nach § 117 PatG in Verbindung
  189. mit § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da das Patentgericht in seinem
  190. Hinweis nach § 83 PatG noch davon ausgegangen ist, dass die Ansprüche 6
  191. und 7 Mittel der Wahl beträfen, die ein Durchschnittsfachmann im Bedarfsfall
  192. ohne weiteres ergreifen könne (zu I 3 c, Abs. 2), und die Klägerin daher keine
  193. Veranlassung zu weiterem Vortrag zum allgemeinen Fachwissen hatte.
  194. 26
  195. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits dann bestehen, wenn
  196. sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu
  197. ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesproche-
  198. - 10 nen Fachmanns gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht
  199. als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647
  200. Rn. 26 - Farbversorgungssystem; s. auch Beschluss vom 25. Februar 2014
  201. - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 - Kollagenase I).
  202. 27
  203. Für die Befestigung einer Kette ist ein Haken regelmäßig ein geeignetes
  204. und zweckmäßiges Mittel. Für andere Zugmittel oder für einen mit der Kette fest
  205. verbundenen Bolzen eignet sich ein Bajonettverschluss ebenso, um eine feste
  206. Verbindung zum Zwecke der Verspannung zu erreichen. Technische Schwierigkeiten oder sonstige Umstände, die der Verwendung einer solchen Fügetechnik entgegenstehen könnten, sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. Es
  207. bedurfte deshalb keiner weiteren, auf die Verspannung von Zugmitteln in erfindungsgemäßen Antriebsvorrichtungen gerichteten Anregung oder eines konkreten Anlasses zur Verwendung gerade dieser Mittel (Merkmal 3.2.2).
  208. 28
  209. d)
  210. Ausgehend von der D1 war es folglich naheliegend, mit der Anre-
  211. gung zum werkzeuglosen Verbinden der Kette aus der D6 und der Verwendung
  212. eines zum Standardrepertoire der Fügetechnik gehörenden Verbindungsmittels
  213. den Stand der Technik hin zum Gegenstand des Streitpatents in der Fassung
  214. des Hilfsantrags weiterzuentwickeln.
  215. 29
  216. 4.
  217. Für eine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegen-
  218. stands der weiteren Unteransprüche des Streitpatents ist nichts geltend gemacht und für den Senat nichts ersichtlich.
  219. - 11 30
  220. IV.
  221. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91
  222. Abs. 1 ZPO.
  223. Meier-Beck
  224. Gröning
  225. Bacher
  226. Grabinski
  227. Hoffmann
  228. Vorinstanz:
  229. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2012 - 10 Ni 7/11 -