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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZB 28/05
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
  10. Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
  11. am 20. Dezember 2005
  12. beschlossen:
  13. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
  14. 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August
  15. 2005 aufgehoben.
  16. Der Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  17. über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  18. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  19. erhoben.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist
  23. dem Beklagten am 17. Juni 2005 zugestellt worden. Seine mit am selben Tage
  24. bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2005 begründete Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. August 2005 verworfen,
  25. -3-
  26. weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei. Hiergegen
  27. richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
  28. 2
  29. Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im übrigen zulässig, da die
  30. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seine Berufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verworfen und damit die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat.
  31. 3
  32. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen des
  33. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Verwerfung der Berufung nicht vorliegen.
  34. -4-
  35. 4
  36. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
  37. Melullis
  38. Scharen
  39. Meier-Beck
  40. Mühlens
  41. Kirchhoff
  42. Vorinstanzen:
  43. LG Kleve, Entscheidung vom 15.06.2005 - 2 O 289/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2005 - I-23 U 91/05 -