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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ARZ 320/13
  4. vom
  5. 30. Juli 2013
  6. in dem Verfahren zur Bestimmung eines
  7. gemeinschaftlichen Gerichtsstands
  8. Nachschlagewerk:
  9. ja
  10. BGHZ:
  11. nein
  12. BGHR:
  13. ja
  14. ZPO § 32b Abs. 1
  15. a) Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b
  16. Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere
  17. Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit 1. Dezember 2012
  18. geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den
  19. Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören.
  20. b) Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012
  21. geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die
  22. in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage
  23. verschwiegen.
  24. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 - OLG Düsseldorf
  25. -2-
  26. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2013 durch den
  27. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die
  28. Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
  29. beschlossen:
  30. Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mönchengladbach
  31. bestimmt.
  32. -3-
  33. Gründe:
  34. 1
  35. I.
  36. Die Antragstellerin will die Antragsgegnerinnen, die ihren allgemei-
  37. nen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, gemeinschaftlich auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der ihr durch Beteiligung an
  38. einem Filmfonds entstanden ist.
  39. 2
  40. Nach dem beabsichtigten Klagevortrag erwarben die Antragstellerin und
  41. ihr Ehemann die Beteiligung im Anschluss an ein Gespräch mit einem für die
  42. Antragsgegnerin zu 1 tätigen Anlageberater, das in ihrer Privatwohnung stattfand. Die Antragstellerin macht geltend, die Beratung sei fehlerhaft gewesen,
  43. weil der Berater die Anlage als sicher dargestellt und das Risiko des Totalverlusts verschwiegen habe. Für die fehlerhafte Beratung habe auch die Antragsgegnerin zu 2 als Gründungskommanditistin einzustehen. Diese sei ferner als
  44. Prospektverantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verkaufsprospekt belehre nur unzureichend über die Risiken des Fonds und sei verharmlosend.
  45. 3
  46. Alle Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass die Voraussetzungen
  47. für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
  48. vorliegen. Sie beantragen jeweils, das Landgericht an ihrem Wohnsitz bzw. Sitz
  49. als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 1 schließt sich hilfsweise
  50. dem Begehren der Antragsgegnerin zu 2 an.
  51. 4
  52. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Antrag auf Bestimmung
  53. eines zuständigen Gerichts zurückweisen, weil es gemäß § 32b Abs. 1 ZPO in
  54. der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung einen gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Antragsgegnerin zu 2 für gegeben hält, an dem auch der
  55. Fonds und die Herausgeberin des Fondsprospekts ihren Sitz haben. Es sieht
  56. -4-
  57. sich daran durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss
  58. vom 8. April 2013 - 32 SA 6/13, MDR 2013, 871, 872) gehindert und hat die
  59. Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  60. 5
  61. II.
  62. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
  63. 6
  64. Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung kann nach dem
  65. von ihm zugrunde gelegten und im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen
  66. rechtlichen Ausgangspunkt nur ergehen, wenn die Zuständigkeit nach § 32b
  67. Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung auch für eine Klage zu bejahen ist, die sich nicht (auch) gegen den Emittenten, den Anbieter
  68. oder die Zielgesellschaft richtet, sondern lediglich gegen sonstige Prospektverantwortliche, Anlageberater oder -vermittler. Diese Auffassung haben das Oberlandesgericht Hamm in der vom vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung
  69. und mittlerweile auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. Juni
  70. 2013 - 34 AR 205/13, juris Rn. 16) abgelehnt.
  71. 7
  72. III.
  73. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Voraus-
  74. setzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt. Für die beabsichtigte Klage ist ein
  75. gemeinschaftlicher Gerichtsstand - der sich allenfalls aus § 32b Abs. 1 Nr. 1
  76. und 2 ZPO ergeben könnte - nicht begründet.
  77. 8
  78. 1.
  79. Zu Recht ist das vorlegende Gericht allerdings davon ausgegangen,
  80. dass die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO im Streitfall nicht schon deshalb
  81. zu verneinen ist, weil die Antragsgegnerinnen nicht zu den Emittenten oder Anbietern der Kapitalanlage gehören. Insoweit genügt vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu 2 jedenfalls auch als Verantwortliche für die nach dem beabsichtigten Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben in dem Verkaufsprospekt in Anspruch genommen wird.
  82. -5-
  83. 9
  84. a)
  85. Zutreffend hat das vorlegende Gericht angenommen, dass die An-
  86. tragsgegnerin zu 2 weder Emittentin noch Anbieterin oder Zielgesellschaft der
  87. in Rede stehenden Vermögensanlage ist.
  88. 10
  89. aa) Emittent eines Wertpapiers ist derjenige, der es begibt (MünchKommZPO/Patzina,
  90. 4. Auflage,
  91. § 32b
  92. Rn. 4;
  93. Musielak/Heinrich,
  94. ZPO,
  95. 10. Auflage, § 32b Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 32b Rn. 7).
  96. Emittent einer sonstigen Vermögensanlage ist derjenige, der sie erstmals auf
  97. den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich
  98. zum Erwerb anbietet (vgl. BT-Drucks. 15/3174, S. 42).
  99. 11
  100. Diese Funktion hat die Antragsgegnerin zu 2 im Streitfall nicht wahrgenommen.
  101. 12
  102. bb) Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt
  103. (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364
  104. Rn. 11 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 15/3174, S. 42; Beschluss vom
  105. 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, NJW 2009, 513 Rn. 15). Der Anbieter muss
  106. nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein. Insbesondere bei Übernahmekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber nach
  107. außen erkennbar, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auftritt.
  108. Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder
  109. freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat
  110. (vgl. BT-Drucks. 15/4999, S. 29; Erbs/Kohlhaas/Wehowsky, Strafrechtliche Nebengesetze, 193. Ergänzungslieferung, § 2 WpPG Rn. 17; Groß, Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, § 2 WpPG Rn. 25-28; Müller, Wertpapierprospektgesetz, § 2
  111. Rn. 13).
  112. -6-
  113. 13
  114. Auch diese Funktion kam der Antragsgegnerin zu 2, wie auch das vorlegende Gericht zutreffend erkannt hat, im Streitfall nicht zu.
  115. 14
  116. cc)
  117. Eine weitergehende Auslegung, etwa dahin, dass als Anbieter alle
  118. diejenigen Personen anzusehen wären, die für falsche, irreführende oder unterlassene Angaben in einem Prospekt verantwortlich sind, stünde mit dem Zweck
  119. des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang.
  120. 15
  121. § 32b Abs. 1 ZPO soll verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird.
  122. 16
  123. Für den Inhalt eines Prospekts, der öffentliche Kapitalmarktinformationen
  124. enthält, kann im Einzelfall eine Vielzahl von Personen verantwortlich sein. Nach
  125. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben für den Inhalt
  126. des Prospekts insbesondere diejenigen Personen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der
  127. Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der so genannten "Hintermänner". Darüber hinaus
  128. haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen
  129. Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen
  130. und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rn. 11 mwN).
  131. 17
  132. Würden alle diese Personen als Anbieter im Sinne von § 32b Abs. 1 ZPO
  133. angesehen, käme in zahlreichen Fällen eine Vielzahl von Gerichtsständen in
  134. Betracht. Dann könnte eine Zersplitterung der Zuständigkeiten nicht wirksam
  135. verhindert werden.
  136. -7-
  137. 18
  138. b)
  139. Zu Recht hat es das vorlegende Gericht für die Begründung eines
  140. Gerichtsstandes gemäß § 32b Abs. 1 ZPO als ausreichend angesehen, dass
  141. zumindest einer der Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener
  142. öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in
  143. Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der
  144. Antragsgegnerin zu 2 erfüllt.
  145. 19
  146. Nach dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO in der seit
  147. 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist der besondere Gerichtsstand allerdings nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter
  148. oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Aus der Entstehungsgeschichte und aus
  149. dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass diese neu in den
  150. Gesetzestext eingefügte Voraussetzung enger zu interpretieren ist, als dies ihr
  151. Wortlaut vorzugeben scheint.
  152. 20
  153. aa) Mit der Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert werden.
  154. 21
  155. Dabei sollte insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden,
  156. dass die Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen durch einen
  157. Anlageberater oder -vermittler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137
  158. Rn. 15 mwN) nicht von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst wird. Deshalb wurde die
  159. Vorschrift um den neu eingefügten Tatbestand in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergänzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16 und 27).
  160. 22
  161. bb) Zugleich wurde in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten,
  162. den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss.
  163. -8-
  164. 23
  165. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Sitz
  166. des Beklagten, etwa eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27).
  167. 24
  168. cc)
  169. Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Zuständigkeit nach § 32b
  170. Abs. 1 ZPO zwar zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2
  171. ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Zuständigkeit auch bei einer Klage wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu
  172. bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den
  173. Beklagten gehören, stünde hingegen in Widerspruch zum Ziel der Neuregelung.
  174. 25
  175. Für die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Tatbestände war der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nach der bis zum 30. November
  176. 2012 geltenden Fassung der Vorschrift auch dann begründet, wenn ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche in Anspruch genommen wurden. Dass der
  177. Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit eingeschränkt werden sollte, erscheint trotz des Wortlauts von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. ausgeschlossen.
  178. 26
  179. Die Neuregelung dient wie bereits dargelegt dem Zweck, Klagen gegen
  180. Anlageberater und -vermittler in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen, die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs aber
  181. gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Dass diese Beschränkungen auch
  182. die in der früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen - mit
  183. dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift in gewisser Hinsicht
  184. -9-
  185. eingeschränkt würde - lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch sonstigen Umständen entnehmen.
  186. 27
  187. Insbesondere kann die Erwägung, dass Anlageberater oder -vermittler ihren Sitz häufig in örtlicher Nähe zum Kläger haben, nicht ohne weiteres auf den
  188. Personenkreis übertragen werden, der typischerweise wegen der in § 32b
  189. Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen wird. Zwar
  190. ist angesichts der Vielzahl der als Prospektverantwortliche in Betracht kommenden Personen nicht damit zu rechnen, dass diese ihren Wohnsitz bzw. Sitz
  191. regelmäßig im gleichen Gerichtsbezirk haben wie der Emittent oder Anbieter.
  192. Anders als bei Anlageberatern oder -vermittlern, die typischerweise in persönlichen Kontakt zum Anleger treten, kann bei Prospektverantwortlichen aber auch
  193. nicht davon ausgegangen werden, dass sie in vielen Fällen in örtlicher Nähe
  194. zum Kläger ansässig sind.
  195. 28
  196. Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2
  197. ZPO, der auch in dieser Konstellation eine Einbeziehung von Emittent, Anbieter
  198. oder Zielgesellschaft zu fordern scheint, keine ausschlaggebende Bedeutung
  199. beigemessen werden. Zwar hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehabt, die
  200. mit der Neuregelung verfolgten Ziele durch eine abweichende Formulierung
  201. klarer zum Ausdruck zu bringen, etwa durch eine Regelung des Inhalts, dass
  202. der besondere Gerichtsstand in den Fällen von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur
  203. dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine
  204. der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist. Auch wenn
  205. der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt
  206. sich aber aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien
  207. dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung hinreichend deutlich, dass die
  208. ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2
  209. ZPO nur in diesem Sinne auszulegen ist.
  210. - 10 -
  211. 29
  212. 2.
  213. Im Streitfall fehlt es dennoch an einem gemeinschaftlichen Gerichts-
  214. stand für beide Antragsgegnerinnen. Für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 sind die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, weil das Klagebegehren nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt wird.
  215. 30
  216. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden
  217. Fassung gilt der besondere Gerichtsstand zwar auch für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler wegen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder
  218. wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information
  219. falsch oder irreführend ist. Auch nach der Neuregelung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch nur dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BT-Drucks. 17/8799, S. 16).
  220. 31
  221. Im Streitfall ist die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1
  222. nicht auf einen solchen Anspruch gestützt. Aus dem vorgelegten Entwurf der
  223. Klageschrift ergibt sich nicht, dass der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anlageberater bei dem Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann die
  224. von der Antragstellerin als zumindest irreführend angesehenen Prospektangaben verwendet oder eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe ihr das im Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlusts verschwiegen und der Prospekt
  225. sei ihr erst nach Abgabe der Beitrittserklärung übersandt worden. Darin liegt
  226. keine Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen im Sinne von
  227. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
  228. 32
  229. IV.
  230. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mön-
  231. chengladbach.
  232. - 11 -
  233. 33
  234. Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl die Antragstellerin als auch der
  235. für die Antragsgegnerin zu 1 tätig gewordene Anlageberater ihren Sitz. Diesem
  236. Gesichtspunkt kommt im Streitfall ein stärkeres Gewicht zu als der Umstand,
  237. dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 aufgrund der gegen diese zusätzlich
  238. geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet ist und dort nach dem Vortrag der
  239. Antragsgegnerinnen bereits eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu dem in
  240. Rede stehenden Fonds anhängig ist.
  241. 34
  242. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des beabsichtigten Klagebegehrens auf
  243. dem Vorwurf, der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anlageberater habe die
  244. Antragstellerin und ihren Ehemann nicht über die im Prospekt dargestellten Risiken aufgeklärt.
  245. 35
  246. Dem ergänzend gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 erhobenen Vorwurf,
  247. auch im Prospekt würden die Risiken nicht umfassend und eher verharmlosend
  248. dargestellt, kommt demgegenüber schon deshalb weniger Gewicht zu, weil die
  249. Antragstellerin nach ihrem Vortrag den Prospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten hat. Zwar ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt nicht vor Vertragsschluss übergeben, aber
  250. entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt
  251. wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10, WM 2012, 646
  252. Rn. 28). Aus dem beabsichtigten Klagevortrag ergibt sich jedoch nicht, dass der
  253. - 12 -
  254. Anlageberater beim Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann unzutreffende oder irreführende Prospektangaben verwendet hat. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe nur die im Prospekt aufgeführten Chancen geschildert und ihr durch die verspätete Übergabe des
  255. Prospekts die Möglichkeit genommen, sich vor Zeichnung über die erheblichen
  256. Risiken zu informieren.
  257. Meier-Beck
  258. Mühlens
  259. Bacher
  260. Grabinski
  261. Deichfuß
  262. Vorinstanz:
  263. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2013 - I-5 SA 51/13 -