Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

74 lines
2.2 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ARZ 228/05
  4. vom
  5. 14. Juni 2005
  6. in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,
  10. Asendorf und Dr. Kirchhoff
  11. am 14. Juni 2005
  12. beschlossen:
  13. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie die weiteren Anträge
  14. vom 8. Juni 2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
  15. Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht
  19. Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die
  20. "gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene
  21. Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sollen zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG" mit verschiedenen
  22. Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstweiligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen werden.
  23. -3-
  24. II.
  25. Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
  26. sämtlich unzulässig.
  27. Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesgerichtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständigen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2, 3 ZPO). Eine unmittelbare Anrufung des
  28. Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v.
  29. 30.4.2002 - X ARZ 59/02).
  30. Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36
  31. Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen
  32. Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein
  33. solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere
  34. nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber
  35. der "Freiburger Justiz".
  36. Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
  37. -4-
  38. III.
  39. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen-
  40. dung des § 91 Abs. 1 ZPO.
  41. Melullis
  42. Keukenschrijver
  43. Meier-
  44. Beck
  45. Asendorf
  46. Kirchhoff